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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Körperschaftsteuerpflicht: Fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft ist nicht steuerpflichtig

Die GmbH erfreut sich im Wirtschaftsleben zunehmender Beliebtheit. Beabsichtigen Sie, eine GmbH zu errichten, müssen Sie den Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden und ins Handelsregister eintragen lassen. Die Gesellschaft entsteht erst mit dieser Eintragung und unterliegt ab diesem Zeitpunkt als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer. Für die GmbH sind steuerrechtlich drei Gründungsphasen zu unterscheiden:

  1. Vorgründungsgesellschaft (mit Beschlussfassung, eine GmbH gründen zu wollen)
  2. Vorgesellschaft (mit Abschluss des notariellen Vertrags)
  3. eigentliche GmbH (mit Eintragung ins Handelsregister)

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass eine GmbH-Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, auch nicht körperschaftsteuerpflichtig ist.

Hinweis: Planen Sie, eine GmbH zu gründen, sollten Sie dies grundsätzlich frühzeitig mit uns besprechen. Dann können wir den Gründungsvertrag unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig prüfen und Sie während der Gründungsphase umfassend beraten.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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