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Informationen für Unternehmer

Ablaufhemmung: Antrag auf befristetes Hinausschieben des Außenprüfungsbeginns

Die Finanzbehörde kann bestandskräftige Steuerbescheide nur ändern, wenn eine Berichtigungsvorschrift der Abgabenordnung oder der Einzelsteuergesetze die Korrektur gestattet und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Beginn einer Außenprüfung hemmt die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist in ihrem Ablauf. Sollte das Finanzamt Ihre Besteuerungsgrundlagen bei einer Außenprüfung kontrollieren, können Sie den Prüfungsbeginn durch einen entsprechenden sachlich begründeten Antrag hinausschieben. Will sie den Ablauf der Festsetzungsfrist verhindern, muss die Behörde die Außenprüfung vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags beginnen, wie der Bundesfinanzhof kürzlich deutlich gemacht hat.

Hinweis: Prüfungsanordnungen sollten Sie umgehend an uns weiterleiten und eine gemeinsame Abstimmung vereinbaren. Es ist empfehlenswert, den Prüfungsbeginn mit uns abzustimmen und bei der Außenprüfung auf unsere Unterstützung zurückzugreifen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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