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Informationen für Kapitalanleger

Anteilsveräußerung: Gewinn entsteht unabhängig von einer Kaufpreisstundung

Verkaufen Sie eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, an der Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt waren, dann müssen Sie den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. In einem aktuellen Streitfall musste der Bundesfinanzhof (BFH) zum Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns Stellung nehmen.

Nach seinem Urteil entsteht der Gewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich zum Veräußerungszeitpunkt (Soll-Prinzip). Laut BFH ist die Stundung des Kaufpreises unbeachtlich. Die Möglichkeit, eine Zuflussbesteuerung des Gewinns zu wählen, kommt sowohl nach seiner ständigen Rechtsprechung als auch nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben. Veräußern Sie die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Leibrente, können Sie den dabei entstandenen Gewinn also entweder sofort versteuern oder die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen behandeln.

Hinweis: Haben die Kaufpreisraten Versorgungscharakter und entscheiden Sie sich für die Zuflussbesteuerung, unterliegt der darin enthaltene Zinsanteil im Jahr des Zuflusses der vollen Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Tilgungsanteil wird nach der Verrechnung mit den Anschaffungskosten der Beteiligung - unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens - als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Für Gestaltungsempfehlungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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