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Verbindliche Auskunft: Finanzamt darf Gebühren erheben

Die seit Ende 2006 geltende Gebührenpflicht für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist verfassungsgemäß. Es gibt keine rechtsstaatlichen Gründe für eine Verpflichtung der Finanzbehörde, die beabsichtigte Gestaltung eines Unternehmers kostenfrei steuerrechtlich zu prüfen - so die Reaktion des Finanzgerichts Münster auf den Antrag einer Unternehmerin, die ihr IT-Unternehmen neu strukturieren wollte. Sie beantragte eine verbindliche Auskunft zu der Frage, wie sich die geplanten Maßnahmen steuerlich auswirken würden. Das Finanzamt erteilte die begehrte Auskunft und erließ einen Gebührenbescheid über 5.356 EUR.

Nach Ansicht der Richter muss das Finanzamt die beabsichtigte Unternehmensneustrukturierung steuerrechtlich nicht kostenfrei prüfen. Mit der verbindlichen Auskunft erbringt es eine konkrete Dienstleistung außerhalb seiner eigentlichen Hauptaufgabe - der Durchführung von Besteuerungsverfahren. Der hiermit verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand der Behörde und der individuelle Vorteil des Unternehmers, Planungs- und Rechtssicherheit zu erlangen, dürfen durch die Erhebung einer Gebühr ausgeglichen werden - trotz der Komplexität des geltenden Steuerrechts.

Hinweis: Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert, der auf die steuerliche Auswirkung des zu klärenden Sachverhalts abstellt und zwischen 121 EUR und knapp 100.000 EUR liegt. Alternativ erfolgt die Berechnung der Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand der Finanzbeamten: Pro angefangener halber Stunde werden 50 EUR erhoben.

Kostenfrei ist hingegen die Anrufungsauskunft, mit der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Fragen zur Lohnsteuer jederzeit und ohne Formvorschriften an das Finanzamt des Betriebs wenden können. Dies soll Meinungsverschiedenheiten zwischen Firma und Belegschaft vorbeugen und Arbeitgeber vor Haftungsrisiken schützen. So kann der Arbeitgeber beispielsweise klären lassen, ob eine durchgeführte Pauschalversteuerung rechtens und ein gewährtes Gehaltsextra tatsächlich steuerfrei ist.

Information für: Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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