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Zweifelhafte Gesetze: Fällige Steuerbeträge können von der Vollziehung ausgesetzt werden

Immer öfter werden in den unterschiedlichsten Angelegenheiten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesvorschriften erhoben, zumal das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) solche Bedenken in jüngster Zeit mehrfach bestätigt hat: etwa bei der Entfernungspauschale, dem Arbeitszimmer oder der Erbschaftsteuer bei eingetragenen Lebenspartnern. Bei verfassungsmäßigen Zweifeln ist das besondere berechtigte Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung seines Steuerbescheids gegen das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen. Ist die Haushaltsführung gefährdet, wird das Aussetzungsinteresse des Einzelnen in der Regel als nachrangig eingestuft. Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass das BVerfG möglicherweise lediglich die Unvereinbarkeit mit der Verfassung ausspricht, eine Änderung aber erst für die Zukunft fordert.

Diese Vorgehensweise hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) jetzt massiv kritisiert. Nach Auffassung der Richter tritt der Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven vorläufigen Rechtsschutz über eine Aussetzung der Vollziehung nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung des Staates zurück.

Die dieser Auffassung entgegenstehende Ansicht wird derzeit mit dem Argument gerechtfertigt, dass jedem verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetz ein Geltungsanspruch zukommt, der nicht ohne weiteres durch eine Aussetzung der Vollziehung zerstört werden darf, um eine Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung zu vermeiden.

Nach Ansicht der Finanzrichter kann es jedoch nicht darauf ankommen, ob öffentliche Haushalte merklich berührt sind oder nicht. Es darf nicht sein, dass Grundrechte zeitweise nicht angewandt werden, nur weil es womöglich viel Geld kostet. Im Gegenteil: Die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vermeidet gerade Risiken für die öffentliche Haushaltswirtschaft, die mit der Verplanung eventuell verfassungswidriger Steuern verbunden sind. Diese Sichtweise kann es auch dem BVerfG erleichtern, von seiner bisherigen "Zukunftsrechtsprechung" abzurücken und dem Gesetzgeber zur Korrektur verfassungswidriger Normen eine Übergangsfrist einzuräumen.

Hinweis: Im entschiedenen Fall ging es um die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern im Gegensatz zur Steuerbefreiung bei Ehegatten. Dies stellt einen Gleichheitsverstoß dar, der rückwirkend in allen offenen Fällen beseitigt werden muss, so das FG. Der Fiskus gewährt diese Gleichhstellung bei der Grunderwerbsteuer über das Jahressteuergesetz 2010 erst bei Vorgängen ab dem 14.12.2010.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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