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Körperschaftsteuerliche Organschaft: Doppelter Inlandsbezug ist keine Voraussetzung mehr

Die Einrichtung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft setzt die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beim Organträger (dem Gesellschafter) und bei der Organgesellschaft voraus. Eine Voraussetzung bei der Organgesellschaft ist der sogenannte doppelte Inlandsbezug. Danach muss sie sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Inland haben.

Diese Voraussetzung ist der Europäischen Kommission ein Dorn im Auge, so dass sie ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat: Ihrer Ansicht nach verstößt die Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weil sie im EU- bzw. EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung aber im Inland haben und daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, daran hindert, eine steuerliche Organschaft bilden zu können.

Diese Kritik hat die Finanzverwaltung nun akzeptiert: Sie gibt den doppelten Inlandsbezug - entgegen dem Gesetzeswortlaut - mit sofortiger Wirkung als Voraussetzung auf.

Hinweis: Damit erweitert sich der Kreis der potentiellen Organgesellschaften. Nun reicht es - auch bei ausländischem Sitz einer Kapitalgesellschaft - aus, wenn sich die Geschäftsleitung im Inland befindet.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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