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Pendlerpauschale oder Kilometergeld: Streit über Fahrten zur Uni beim berufsbegleitenden Studium

Wissen Sie eigentlich, in welcher Höhe Sie als Arbeitnehmer Ihre Fahrten von der Wohnung zur Ausbildungseinrichtung, Uni oder Fachhochschule absetzen können, wenn Sie die Bildungsmaßnahme berufsbegleitend absolvieren? Generell gilt:

  • Handelt es sich um einen Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, dürfen Sie die Fahrt pro Arbeitstag nur mit der Pendlerpauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer (also nur für eine Strecke) absetzen.
  • Liegen aber Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten zu auswärtigen Tätigkeitsstätten - also nicht zu regelmäßigen Arbeitsstätten - vor, können Sie diese entweder mit den tatsächlich ermittelten Kfz-Kosten pro Streckenkilometer oder mit der Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR pro Streckenkilometer (also hin und zurück) berücksichtigen.

Hierzu gibt es wiederum drei verschiedene Meinungen:

  1. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) wird der Veranstaltungsort der Bildungsmaßnahme im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn Sie als vollbeschäftigter Arbeitnehmer an einer vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen. Dabei stellt der BFH entscheidend auf die zeitliche Begrenzung der Bildungsmaßnahme ab, die eine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausschließt.
  2. Nach den Urteilen der Finanzgerichte (FG) Köln, Nürnberg und Münster hingegen können Sie die Fahrtkosten für ein berufsbegleitendes Studium grundsätzlich nur mit der Pendlerpauschale abziehen. Der BFH-Auffassung billigen sie lediglich einen Ausnahmecharakter für den Fall zu, dass der Arbeitnehmer die Bildungsmaßnahme nebenberuflich und in untergeordneter Art und Weise durchführt. Auch bei mehreren Fahrten pro Woche handelt es sich bei der Bildungseinrichtung laut den FG um keine auswärtige Tätigkeitsstätte, die nach den günstigeren Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden kann. Besonders bei einem auf mehrere Semester angelegten Studium bezweifeln die Finanzrichter die Argumentation des BFH. Ansonsten müssten nämlich alle Fahrtkosten, die mit befristeten Arbeitsverhältnissen zusammenhängen, ebenfalls in voller Höhe berücksichtigt werden.
  3. Die Finanzverwaltung löst dies in den Lohnsteuerrichtlinien und geht davon aus, dass auch durch eine vorübergehende Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung diese Einrichtung nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Demnach liegt also eine auswärtige Tätigkeitsstätte vor und die Fahrkosten bei berufsbedingten Studien müssen nicht mit der geringeren Entfernungspuaschale abgesetzt werden.

Vermutlich kann der BFH die Meinungsdifferenzen nur in einem weiteren Urteil klären. Eine Revision hierzu ist derzeit aber (noch) nicht anhängig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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