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Informationen für Kapitalanleger

Abgeltungsteuer: Zinsen aus Privatdarlehen können der tariflichen Einkommensteuer unterliegen

In bestimmten gesetzlich geregelten Sonderfällen unterliegen Kapitalerträge nicht dem Abgeltungsteuersatz, sondern werden in die normale Einkommensteuerveranlagung einbezogen. Das hat zwei Nachteile:

  • Zum einen lässt sich bei den bezogenen Zinsen der Sparer-Pauschbetrag nicht verwenden. Sofern der Sparer keine weiteren Kapitaleinnahmen aufweist, verpuffen 801 EUR jährlich.
  • Zum anderen führt die tarifliche und in der Regel höhere Besteuerung dazu, dass auch die Progression des Anlegers für sein übriges Einkommen ansteigt.

Die Sonderregel kommt in Betracht, wenn

  • Darlehenszinsen von einer GmbH an einen zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner gezahlt werden,
  • Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen oder Angehörige sind oder
  • Unternehmer oder Freiberufler ein Darlehen aufnehmen und das kreditgebende Institut ebenfalls die privaten Kapitalanlagen verwaltet.

Damit soll dem von der Steuersatzspreizung ausgehenden Anreiz entgegengewirkt werden, zum Beispiel betriebliche Gewinne in Form von Darlehenszinsen abzuziehen, um die Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz zu reduzieren. Die betrieblichen Gewinne würden sich zwar auch dann um die Fremdkapitalzinsen mindern, wenn die GmbH das benötigte Fremdkapital bei einem Dritten aufnehmen und der Gesellschafter sein Kapital der Bank überlassen würde. Doch in aller Regel wird die GmbH das Fremdkapital bei Dritten nur zu ungünstigeren Bedingungen aufnehmen oder der Gesellschafter sein Kapital nur zu ungünstigeren Bedingungen überlassen können, als dies zwischen GmbH und Gesellschafter möglich ist.

Unter diesem Blickwinkel ist der Ausschluss vom Abgeltungsteuersatz gerechtfertigt, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge eine Beziehung besteht, durch die der übliche Interessengegensatz zwischen Fremdkapitalgeber und -nehmer eingeschränkt oder aufgehoben wird. Das gilt nicht nur für das Aushandeln einer steuerlich besonders günstigen Vereinbarung, sondern auch für die individuelle Festlegung der Bedingungen in einem Kreditvertrag wie etwa ein vergleichsweise niedriger oder hoher Zinssatz sowie für zwischen Dritten übliche Vertragsbedingungen zu Durchführung, Besicherung oder Tilgung des Darlehens.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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