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Betriebseröffnung: Investitionsabzugsbetrag setzt keine verbindliche Bestellung voraus
Im Vorgriff auf eine geplante Herstellung oder Anschaffung können Unternehmer, Freiberufler und Gesellschaften einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % ihrer voraussichtlichen Aufwendungen - bis maximal 200.000 EUR - steuermindernd geltend machen. Bei einer Betriebseröffnung oder -erweiterung verlangt die Finanzverwaltung hierzu, dass eine verbindliche Bestellung vorgelegt wird.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg (FG) ist die verbindliche Bestellung aber gar nicht nötig; das Investitionsvorhaben muss lediglich ausreichend konkretisiert werden. Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist die Gefahr, dass die steuerliche Förderung durch die Bildung eines Gewinnabzugspostens ins Blaue hinein ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird, durch die Regeln des Investitionsabzugsbetrags nämlich ausgeschlossen. Nunmehr wird die Steuernachforderung nachträglich verzinst, wodurch sich kein Stundungs- und Steuerspareffekt mehr erzielen lässt, wenn die geplante Investition anschließend doch nicht erfolgt.
Da die Geltendmachung des Abzugsbetrags lediglich die Absicht voraussetzt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den folgenden drei Jahren anzuschaffen oder herzustellen, ist eine konkrete Prognose über das künftige Investitionsverhalten völlig ausreichend - beispielsweise durch
- einen Kostenvoranschlag des Herstellers,
- einen Investitionsplan oder
- den Nachweis einer umfassenden Beratung.
Würden bei Existenzgründern die Voraussetzungen der Steuervergünstigung strenger ausgelegt als bei bestehenden Betrieben, würde dies dem Zweck der Wirtschaftsförderung widersprechen, so das FG. Denn dann würde die Vergünstigung ausgerechnet denen vorenthalten, die sie besonders benötigen. Hätte der Fiskus dies gewollt, hätte er die Forderung nach einer verbindlichen Bestellung ins Gesetz aufnehmen lassen.
Hinweis: Da beim Bundesfinanzhof bereits mehrere Revisionen anhängig sind, können Sie als betroffener Hausbesitzer Ihren Fall über einen ruhenden Einspruch offenhalten.
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