Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Europäische Kommission: Deutschland soll § 6b EStG abändern Steuerbilanz: Wie ist eine Rückkaufsoption korrekt zu bilanzieren? Rückstellung für Bestandspflege: BFH fordert konkrete Aufzeichnungen Betriebseröffnung: Investitionsabzugsbetrag setzt keine verbindliche Bestellung voraus Anteilsveräußerung: BFH beleuchtet wirtschaftliches Eigentum von Gesellschaftsanteilen Häusliches Arbeitszimmer: Tätigkeit in den Wohnräumen gefährdet die Anerkennung Entfernungspauschale: Höchstbetrag von 4.500 EUR im Jahr ist rechtmäßig Private Dienstwagennutzung: Listenpreis ist selbst bei hohen Rabatten Besteuerungsgrundlage Differenzbesteuerung: Unternehmer muss als Wiederverkäufer handeln Gutscheine: Wann fällt Umsatzsteuer an? Vorsteuerabzug: EuGH stellt keine klaren Kriterien für Missbrauch auf Unternehmenssitz: Wohnsitz ist nur in Ausnahmefällen maßgeblich Dienstleistung oder Lieferung: Popcornverkauf im Kino unterliegt dem ermäßigten Steuersatz Touristischer Zweck unerheblich: Auch Stadtrundfahrten sind steuerfreie Beförderungsleistungen! Innergemeinschaftliche Lieferung: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Steuerhinterzieher! Vorsteuerabzug: Ordnen Sie gemischt genutzte Gegenstände rechtzeitig Ihrem Unternehmen zu Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Skilift ist nicht gleich Skilift Innergemeinschaftliche Lieferung: Bei der Abnehmerversicherung ist große Vorsicht geboten Chi-Test: Auffälligkeiten sind kein Beanstandungsgrund bei einer Betriebsprüfung Mindestbemessungsgrundlage: BFH deckelt die Selbstkosten durch den regulären Marktpreis Betriebsprüfung: Finanzamt darf Prüfungszeitraum nicht pauschal bei allen Steuerarten erweitern

Anteilsveräußerung: BFH beleuchtet wirtschaftliches Eigentum von Gesellschaftsanteilen

Wer seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, muss die damit erzielten Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern, sofern er

  • innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war (sogenannte wesentliche Beteiligung) und
  • das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung innehatte, das heißt, die mit der Beteiligung verknüpften Rechte auch ausüben konnte.

Ein Anteilseigner aus Nordrhein-Westfalen konnte sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jetzt erfolgreich auf das fehlende wirtschaftliche Eigentum berufen und so der Besteuerung seines Veräußerungsgewinns in Höhe von 1,5 Mio. EUR entgehen. Er hatte zwar mit notariellem Vertrag eine 12,6 %ige GmbH-Beteiligung erworben, nach demselben Vertrag hielten die Gesellschafter aber unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften sofort eine Gesellschafterversammlung ab und beschlossen eine Erhöhung des Stammkapitals von 25.565 EUR auf 24 Mio. EUR. Damit verringerte sich der Anteil des Gesellschafters auf 0,0208 %. Als er seine Beteiligung ein Jahr später veräußerte, ging das Finanzamt von einer wesentlichen Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftskapital aus und besteuerte den Gewinn. Der Gesellschafter hielt dagegen, dass er kein wirtschaftliches Eigentum am 12,6 %igen Anteil erlangt hatte, da aufgrund des einheitlichen Beurkundungsvorgangs gleichzeitig die Kapitalerhöhung erfolgt war, aufgrund der er nur noch minimal an der Gesellschaft beteiligt war.

Der BFH gab dem Gesellschafter Recht und entschied, dass sein Veräußerungsgewinn nicht besteuert werden darf. Wirtschaftliches Eigentum erlangt nur, wer alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Der Gesellschafter konnte aber nicht frei über seinen 12,6 %igen Anteil verfügen. Die Vertragsgestaltung ließ ihm keinen Raum, um seine vermögensrechtlichen Ansprüche wahrnehmen zu können.

Hinweis: Die Frage, ob ein Gesellschafter das wirtschaftliche Eigentum an seinem Anteil erlangt hat, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Sprechen Sie uns an, falls Sie in einer ähnlichen Situation wie der Gesellschafter sind. Wir beraten Sie gerne!

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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