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Unternehmenssitz: Wohnsitz ist nur in Ausnahmefällen maßgeblich
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Frage geklärt, was genau einen "im Ausland ansässigen Unternehmer" ausmacht. Im Urteilsfall hatte der Kläger den Sitz seines Unternehmens nach Österreich verlegt und sich dort ein halbes Jahr später auch privat angemeldet. Die zuständigen Zollbehörden stellten jedoch fest, dass er sich überwiegend in Deutschland aufhielt. Daher ging das deutsche Finanzamt von einem inländischen Wohnsitz aus. Da ihm die österreichische Finanzverwaltung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hatte, war außerdem unstreitig, dass sich der Sitz des Unternehmens in Österreich befand.
Der Unternehmer überließ Kraftfahrer an Speditionen in Deutschland und war daher von Österreich aus als Leiharbeitsunternehmer tätig. Seine Rechnungen erteilte er ohne ausgewiesene Umsatzsteuer mit dem Hinweis, dass seine Kunden die Steuer gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz schulden. Dieses sogenannte Reverse-Charge-Verfahren - auch Wechsel der Steuerschuldnerschaft genannt - ist auf Dienstleistungen anwendbar, die ein ausländischer Unternehmer in Deutschland erbringt. Dann schuldet nicht er als Dienstleister die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger.
Beispiel: Ein niederländischer Unternehmer erbringt Beratungsleistungen gegenüber einem Dortmunder Unternehmer. Der Deutsche schuldet die Umsatzsteuer: Er muss sie an das für ihn zuständige Finanzamt abführen. Sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er gleichzeitig einen Vorsteuerabzug geltend machen. Für den Niederländer besteht der Vorteil darin, sich in Deutschland nicht steuerlich erfassen lassen zu müssen.
Durch diese Regelung sollen auch Steuerausfälle vermieden werden. Denn Dienstleister, die nur im Ausland ansässig sind und die Steuer nicht in Deutschland abführen, sind für den deutschen Fiskus nur schwer greifbar.
Das deutsche Finanzamt ging im Fall des Unternehmers nicht davon aus, dass er Ausländer ist, da er einen Wohnsitz im Inland unterhielt. Nach dem Urteil des EuGH ist der Wohnsitz für den Sitz des Unternehmens aber nicht maßgeblich. Wohn- und Unternehmenssitz sind vielmehr voneinander zu trennen. Da er sein Unternehmen von Österreich aus betrieb, war der Unternehmer demnach doch Ausländer und konnte das Reverse-Charge-Verfahren anwenden.
Hinweis: Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn es sich beim Unternehmenssitz im Ausland lediglich um eine Postanschrift bzw. eine Briefkastenfirma handelt. Dann kann der private Wohnsitz doch maßgeblich sein.
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