Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Europäische Kommission: Deutschland soll § 6b EStG abändern Steuerbilanz: Wie ist eine Rückkaufsoption korrekt zu bilanzieren? Rückstellung für Bestandspflege: BFH fordert konkrete Aufzeichnungen Betriebseröffnung: Investitionsabzugsbetrag setzt keine verbindliche Bestellung voraus Anteilsveräußerung: BFH beleuchtet wirtschaftliches Eigentum von Gesellschaftsanteilen Häusliches Arbeitszimmer: Tätigkeit in den Wohnräumen gefährdet die Anerkennung Entfernungspauschale: Höchstbetrag von 4.500 EUR im Jahr ist rechtmäßig Private Dienstwagennutzung: Listenpreis ist selbst bei hohen Rabatten Besteuerungsgrundlage Differenzbesteuerung: Unternehmer muss als Wiederverkäufer handeln Gutscheine: Wann fällt Umsatzsteuer an? Vorsteuerabzug: EuGH stellt keine klaren Kriterien für Missbrauch auf Unternehmenssitz: Wohnsitz ist nur in Ausnahmefällen maßgeblich Dienstleistung oder Lieferung: Popcornverkauf im Kino unterliegt dem ermäßigten Steuersatz Touristischer Zweck unerheblich: Auch Stadtrundfahrten sind steuerfreie Beförderungsleistungen! Innergemeinschaftliche Lieferung: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Steuerhinterzieher! Vorsteuerabzug: Ordnen Sie gemischt genutzte Gegenstände rechtzeitig Ihrem Unternehmen zu Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Skilift ist nicht gleich Skilift Innergemeinschaftliche Lieferung: Bei der Abnehmerversicherung ist große Vorsicht geboten Chi-Test: Auffälligkeiten sind kein Beanstandungsgrund bei einer Betriebsprüfung Mindestbemessungsgrundlage: BFH deckelt die Selbstkosten durch den regulären Marktpreis Betriebsprüfung: Finanzamt darf Prüfungszeitraum nicht pauschal bei allen Steuerarten erweitern

Vorsteuerabzug: Ordnen Sie gemischt genutzte Gegenstände rechtzeitig Ihrem Unternehmen zu

Unternehmer können einen Vorsteuerabzug nur für Lieferungen oder Leistungen beanspruchen, die sie für ihr Unternehmen beziehen. Deshalb kommt ein Vorsteuerabzug zum Beispiel nicht in Betracht, wenn sich der Unternehmer ein neues Sofa für sein privates Wohnzimmer liefern lässt.

Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen als auch für den privaten Bereich vorgesehen, wird er nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet. Er hat ein Zuordnungswahlrecht und kann den Gegenstand (z.B. einen Pkw mit mindestens 10 %iger unternehmerischer Nutzung)

  • komplett seinem Unternehmen zuordnen,
  • komplett im Privatvermögen belassen oder
  • seinem Unternehmen nur mit dem unternehmerischen Nutzungsanteil zuordnen.

Diese Zuordnungsentscheidung muss er bereits bei Anschaffung oder zumindest "zeitnah" nach außen hin dokumentieren, zum Beispiel indem er die Vorsteuerbeträge geltend macht. Anderenfalls kann er die Vorsteuer nicht abziehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich untersucht, wann eine Zuordnung noch als "zeitnah" gilt. Nach Ansicht des Gerichts muss der Vorsteuerabzug nicht zwingend in der ersten Umsatzsteuervoranmeldung, spätestens aber in einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung des betreffenden Jahres vorgenommen werden. Eine zeitnahe Zuordnung liegt aber nur dann vor, wenn die betreffende Umsatzsteuererklärung spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres eingereicht wird. Erfolgt die Zuordnung jedoch erst in einer später eingegangenen Umsatzsteuererklärung, wird kein Vorsteuerabzug mehr gewährt.

Hinweis: Selbst wenn für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung eine Fristverlängerung besteht (z.B. weil der Unternehmer steuerlich beraten ist), muss die Zuordnung zum Unternehmen spätestens bis zum 31.05. erfolgt sein. Der BFH argumentiert, dass Fristverlängerungen nur für Steuererklärungen gelten und nicht für die Ausübung von Wahlrechten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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