Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Europäische Kommission: Deutschland soll § 6b EStG abändern Steuerbilanz: Wie ist eine Rückkaufsoption korrekt zu bilanzieren? Rückstellung für Bestandspflege: BFH fordert konkrete Aufzeichnungen Betriebseröffnung: Investitionsabzugsbetrag setzt keine verbindliche Bestellung voraus Anteilsveräußerung: BFH beleuchtet wirtschaftliches Eigentum von Gesellschaftsanteilen Häusliches Arbeitszimmer: Tätigkeit in den Wohnräumen gefährdet die Anerkennung Entfernungspauschale: Höchstbetrag von 4.500 EUR im Jahr ist rechtmäßig Private Dienstwagennutzung: Listenpreis ist selbst bei hohen Rabatten Besteuerungsgrundlage Differenzbesteuerung: Unternehmer muss als Wiederverkäufer handeln Gutscheine: Wann fällt Umsatzsteuer an? Vorsteuerabzug: EuGH stellt keine klaren Kriterien für Missbrauch auf Unternehmenssitz: Wohnsitz ist nur in Ausnahmefällen maßgeblich Dienstleistung oder Lieferung: Popcornverkauf im Kino unterliegt dem ermäßigten Steuersatz Touristischer Zweck unerheblich: Auch Stadtrundfahrten sind steuerfreie Beförderungsleistungen! Innergemeinschaftliche Lieferung: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Steuerhinterzieher! Vorsteuerabzug: Ordnen Sie gemischt genutzte Gegenstände rechtzeitig Ihrem Unternehmen zu Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Skilift ist nicht gleich Skilift Innergemeinschaftliche Lieferung: Bei der Abnehmerversicherung ist große Vorsicht geboten Chi-Test: Auffälligkeiten sind kein Beanstandungsgrund bei einer Betriebsprüfung Mindestbemessungsgrundlage: BFH deckelt die Selbstkosten durch den regulären Marktpreis Betriebsprüfung: Finanzamt darf Prüfungszeitraum nicht pauschal bei allen Steuerarten erweitern

Innergemeinschaftliche Lieferung: Bei der Abnehmerversicherung ist große Vorsicht geboten

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt dann vor, wenn unter anderem die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Lieferung an einen anderen Unternehmer
  • Warentransport aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der EU

Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, scheitert im Regelfall die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung. Dass die Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Lieferant nachweisen.

Dabei kommt dem Nachweis der Warenbewegung in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Äußerst problematisch sind solche Fälle, in denen der Transport der Ware weder durch den Lieferanten noch durch eine von ihm beauftrage Spedition durchgeführt wird. Nimmt der Abnehmer der Ware den Transport nämlich selbst vor oder beauftragt er jemanden damit, muss eine sogenannte Abnehmerversicherung erfolgen: Der Abnehmer bzw. sein Beauftragter muss versichern, die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu bringen.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gab nicht diejenige Person die Abnehmerversicherung ab, die die Ware tatsächlich in Empfang genommen hatte. Die Erklärung enthielt einen anderen Namen. Daher ging der BFH von einem fehlerhaften Belegnachweis aus und zweifelte die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat der EU an.

Beispiel: Ein deutscher Autohändler verkauft ein Fahrzeug an einen spanischen Händler. Ein Mitarbeiter des spanischen Händlers holt das Fahrzeug beim deutschen Lieferanten ab.

Es ist unbedingt sicherzustellen, dass der abholende Mitarbeiter die Versicherung unterschreibt.

Hinweis: Der hier dargestellte Urteilsfall beschäftigt sich nur mit einem Detailproblem. Bei der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind viele Dinge zu beachten: Umfangreiche Belege sind zu beschaffen und Aufzeichnungen vorzunehmen. Sofern Sie in Ihrem Betrieb keine Routine im Umgang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen haben, sprechen Sie uns im Vorfeld gern an. Eine Korrektur im Nachhinein kann zu erheblichen steuerlichen Problemen führen. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.