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Chi-Test: Auffälligkeiten sind kein Beanstandungsgrund bei einer Betriebsprüfung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich mit den Auswirkungen befasst, die sich aus einem auffälligen Chi-Test für eine Betriebsprüfung ergeben. Bei einem Chi-Test werden die täglichen Kassenaufzeichnungen eines Betriebs erfasst und mathematisch auf Auffälligkeiten untersucht. Der Test geht dabei von folgender Prämisse aus: Bei einer großen Anzahl von täglichen Aufzeichnungen müssten bestimmte Zahlen (in der Regel die letzten Stellen des Tageskassenabschlusses) aufgrund der statistischen Wahrscheinlichkeit gleich häufig vorkommen.

Beispiel: In einem Restaurant werden die Einnahmen täglich in ein Kassenbuch eingetragen. Dabei schwanken diese Einnahmen zwischen 350 EUR und 500 EUR. Es sind folglich alle Werte einschließlich der Nachkommastellen zwischen diesen beiden Beträgen möglich. Für die Einer- und Zehnerstelle und je nach Preisgestaltung auf der Karte auch für die erste Nachkommastelle müssten die Zahlen von null bis neun statistisch gesehen gleich häufig auftauchen. Der Chi-Test zeigt hier gegebenenfalls auffällige Abweichungen auf. Tauchen zum Beispiel bei der Einerstelle häufiger als statistisch zu erwarten die Zahlen Drei, Vier und Neun auf, spricht dies nach Ansicht der Finanzverwaltung für eine Manipulation der Kassenaufzeichnungen. Der Grundgedanke hierbei ist, dass der Unternehmer unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat. Bei der Aufzeichnung "frei erfundener/falscher" Einnahmen trägt er diese deshalb unwillkürlich häufiger ein.

Die Finanzverwaltung nimmt solche Auffälligkeiten dann zum Anlass, an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu zweifeln. Im Streitfall gab es in einem Friseursalon diese Auffälligkeiten. Der Chi-Test kam zu einer Manipulationswahrscheinlichkeit von 100 %. Daraufhin erhöhte das Finanzamt den Gewinn und schätzte sogenannte Sicherheitszuschläge hinzu. Dazu ist es berechtigt, wenn aufgrund von Mängeln in der Buchführung die Möglichkeit besteht, dass der Betriebsinhaber nicht alle Einnahmen aufgezeichnet hat.

Nach Ansicht des FG reicht es aber nicht aus, wenn der einzige feststellbare "Mangel" ein negativer Chi-Test ist. Das Finanzamt konnte insbesondere nicht nachweisen, dass das Kassensystem manipuliert war. Die Beweislast für solche Manipulationsmöglichkeiten an der Kasse liegt dem FG zufolge zudem beim Finanzamt.

Hinweis: Betroffen durch den Chi-Test sind alle Betriebe mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen. Das Verfahren basiert auf unterschiedlichen wissenschaftlichen Annahmen und ist daher nicht unumstritten. Wir sind mit dem nötigen mathematischen Hintergrundwissen ausgestattet, so dass Sie im Fall einer Prüfung vorbereitet sind. Dennoch entbindet Sie dies nicht von der Pflicht, ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen zu führen. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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