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Steuerliches Einlagekonto: Steuerpflicht bei Zuzug einer Kapitalgesellschaft aus dem Ausland

Für eine Kapitalgesellschaft wird in der Regel ein sogenanntes "steuerliches Einlagekonto" geführt. Hierbei handelt es sich um ein fiktives Konto, das nicht in der Bilanz zu finden ist. Dieses Konto bildet eine Art Merkposten, in dem alle Einlagen eines Gesellschafters festgehalten werden (z.B. offene und verdeckte Einlagen). Werden diese Einlagen an den Gesellschafter zurückgezahlt, stellen die Rückzahlungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto ist jedoch nicht möglich. Da es sich um ein fingiertes Konto handelt, ist eine gesetzlich fixierte Verwendungsreihenfolge einzuhalten, nach der vorrangig Gewinnausschüttungen und nicht Einlagenausschüttungen vorzunehmen sind. Erst wenn kein ausschüttbarer Gewinn mehr vorliegt, werden die Einlagen zurückgezahlt.

Doch wie steht es um das steuerliche Einlagekonto, wenn eine ausländische Gesellschaft durch Zuzug in das Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig wird? Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland ist das steuerliche Einlagekonto zu diesem Zeitpunkt erstmalig festzustellen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz), und zwar so, als ob von Anfang an eins geführt worden wäre. Fiktive Einlagen wirken sich dagegen nicht aus. Diese dienen hier lediglich der Freistellung der im Ausland gebildeten stillen Reserven von der Besteuerung im Inland (§ 4 Abs. 1 Satz 8 zweiter Halbsatz Einkommensteuergesetz).

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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