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Steuerhinterziehung im Ausland: Mithilfe kann in Deutschland bestraft werden

Auch der Lieferant einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung macht sich strafbar, wenn er an der Steuerhinterziehung des Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat der EU mitwirkt. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines deutsch-portugiesischen Trios entschieden. Die Strafbarkeit ergibt sich dann aus den steuerstrafrechtlichen Vorschriften nach deutschem Recht.

Ein portugiesischer Abnehmer bezog Fahrzeuge von einem deutschen Autohändler. Diese versteuerte er in Portugal nicht und beging damit eine Steuerhinterziehung in Portugal. An dieser Steuerhinterziehung wirkte der deutsche Lieferant mit, indem er die Identität seines wahren Abnehmers verschleierte. Dazu stellte er unrichtige Belege aus.

In seinem Urteil hat der BGH neben derjenigen in Portugal auch eine Steuerhinterziehung durch den Lieferanten in Deutschland ausgemacht. Dieser hatte nämlich die Steuerbefreiung für den Export der Fahrzeuge in Anspruch genommen (Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen). Nach Auffassung des BGH haben die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach deutschem Umsatzsteuerrecht aber gar nicht vorgelegen, so dass der Lieferant die Steuerbefreiung zu Unrecht in Anspruch genommen hat. Er hat also eine Steuerhinterziehung nach deutschem Recht begangen.

Hinweis: Das Ausstellen falscher Belege kann zu erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen führen: Zu einer Strafbarkeit in Deutschland kann es selbst dann kommen, wenn die eigentliche Steuerhinterziehung im Ausland stattfindet. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit in Deutschland für im Ausland begangene Steuerhinterziehungstaten sogar noch erweitert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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