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Vorratsgesellschaft: Organträger muss von Beginn des Wirtschaftsjahres an an der Organgesellschaft beteiligt sein

Von einer Vorratsgesellschaft spricht man in der Regel bei GmbHs, die kein eigenes operatives Geschäft haben und nur existieren, um entweder verkauft zu werden oder damit der Anteilseigner zukünftig sein eigenes Geschäft auf sie übertragen kann. Vorratsgesellschaften bieten gegenüber der Neugründung einer GmbH zum Beispiel den Vorteil, dass ihr Erwerb schneller vonstattengeht als eine Neugründung.

In einem aktuellen Fall vor dem Hessischen Finanzgericht erwarb eine GmbH die 100%ige Beteiligung an einer Vorratsgesellschaft. Der Erwerb fand mitten im Jahr statt. Die Muttergesellschaft wickelte anschließend über ihre neuerworbene Tochtergesellschaft Immobiliengeschäfte ab. Um die dabei entstandenen Ergebnisse mit den eigenen verrechnen zu können, sollte noch im Jahr des Erwerbs eine ertragsteuerliche Organschaft eingerichtet werden.

Diese erkannte der Betriebsprüfer jedoch für das Jahr des Erwerbs nicht an. Denn Voraussetzung für die Anerkennung als Organschaft ist, dass der Organträger von Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an an dieser mehrheitlich beteiligt ist.

Nach Ansicht der GmbH war diese Voraussetzung hier entbehrlich, da nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs der Erwerb einer Vorratsgesellschaft wirtschaftlich einer Neugründung gleichkommt. Dieses Argument ließen die hessischen Finanzrichter jedoch nicht gelten, da das Urteil nicht auf das Steuerrecht anzuwenden sei.

Hinweis: Eine Organschaft kann also nur dann im Jahr des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft begründet werden, wenn der Erwerb zum 01.01. um 0:00 Uhr des jeweiligen Jahres erfolgt ist.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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