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Hochwasserschäden: Fiskus hilft Bürgern durch steuerliche Billigkeitsmaßnahmen

Sind Ihnen durch das Hochwasser im Juni dieses Jahres Schäden im privaten Bereich entstanden, hilft Ihnen der Fiskus durch steuerliche Billigkeitsmaßnahmen. Dazu haben die Finanzministerien der betroffenen Bundesländer - beispielsweise von Baden-Württemberg, Sachsen und Brandenburg - entsprechende Richtlinien erlassen.

Steuerstundung: Bis zum 30.09.2013 können Sie - unter Darlegung der Verhältnisse, aber ohne größere Nachweise - die Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes beantragen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet. Anträge auf Stundung der danach fälligen Steuern sowie auf Anpassung späterer Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

Vorauszahlungen: Innerhalb dieser Frist können Sie auch einen Antrag auf Senkung Ihrer Vorauszahlungen zur Einkommensteuer stellen.

Vollstreckungsmaßnahmen: Von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber Betroffenen wird bis Ende September bei allen rückständigen oder fällig werdenden Steuern abgesehen. Die zwischen dem 27.05.2013 und dem 30.09.2013 entstehenden Säumniszuschläge werden erlassen.

Beihilfe vom Arbeitgeber: In Notfällen wie dem aktuellen Hochwasser darf Ihnen Ihr Chef eine Beihilfe von bis zu 600 EUR steuerfrei überweisen.

Kurzarbeitergeld: Für Arbeitsausfälle, die durch das Hochwasser verursacht wurden, wird Kurzarbeitergeld gezahlt, sobald der Betrieb den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat.

Wohneigentum: Bei einer selbstgenutzten Wohnung oder einem selbstgenutzten Haus können Sie Ihre Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die nicht durch Entschädigungszahlungen abgedeckt wurden, als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die Renovierungsmaßnahme darf allerdings nicht zu nobel ausfallen, da eventuelle Wertsteigerungen abgezogen werden.

Haushaltsgegenstände: Als Geschädigter können Sie die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das gilt für Aufwendungen, die der Versicherungsschutz ausschließt.

Darlehen zur Schadensbeseitigung: Zinsvorteile oder -zuschüsse aus Darlehen, die Sie zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen haben, sind während der gesamten Laufzeit steuerfrei, wenn die Kreditsumme die Schadenshöhe nicht übersteigt.

Hinweis: Als Beleg einer Spende, die Sie bis zum 30.09.2013 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein eigens hierfür eingerichtetes Sonderkonto einzahlen, reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung wie zum Beispiel der Kontoauszug oder der Lastschrifteinzugsbeleg. Gleiches gilt beim Onlinebanking.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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