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Zinsschranke: Aussetzung der Vollziehung ist nur schwer zu erreichen

Nach den Regelungen zur Zinsschranke dürfen Unternehmen betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen regelmäßig nur bis zur Höhe der erzielten Zinserträge steuerlich abziehen, darüber hinaus nur bis zur Höhe des sogenannten verrechenbaren EBITDA.

Hinweis: EBITDA steht für "earnings before interest, taxes, depreciation and amortization", somit für den Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.

Bereits im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) verfassungsmäßige Zweifel an dieser Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs geäußert und dem klagenden Unternehmen in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der strittigen Steuerbeträge gewährt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben erklärt, dass die Urteilsgrundsätze nicht auf andere Fälle angewandt werden dürfen, so dass eine AdV in vielen Fällen von den Finanzämtern abgelehnt werden wird. Mit folgenden Aussagen begründet das BMF seinen Standpunkt:

  • Die verfassungsrechtlichen Zweifel des BFH sind nicht berechtigt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor, da die Zinsschranke veranlagungszeitraumübergreifend konzipiert ist und Zinsaufwendungen allenfalls nur vorübergehend vom steuerlichen Abzug ausgenommen werden. Die Regelung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie eine zielgerichtete Gewinnverlagerung innerhalb eines Konzerns einschränkt.
  • Im Übrigen wurde die Frage der Verfassungsmäßigkeit bisher nicht an das Bundesverfassungsgericht herangetragen.
  • Eine AdV darf nur gewährt werden, wenn der Steuerbürger ein berechtigtes Aussetzungsinteresse hat. Bei dieser Prüfung müssen das individuelle Interesse an der AdV und das öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung gegenübergestellt werden. Der BFH hat diese Abwägung fehlerhaft vorgenommen, da er die finanziellen Auswirkungen einer AdV-Gewährung auf den öffentlichen Haushalt unterschätzt hat. Im Entscheidungsfall lag zudem kein berechtigtes Interesse des betroffenen Unternehmens an einer AdV vor, da der Rechtsstreit eine Körperschaftsteuerschuld von lediglich 11.600 EUR betraf (bei einem Zinsaufwand von 10 Mio. EUR).

Das BMF wies weiter darauf hin, dass die Finanzämter eine AdV allenfalls unter den engen Voraussetzungen einer sogenannten unbilligen Härte gewähren dürfen. Dieser Weg ist aber beispielsweise nur eröffnet, wenn die Vollziehung für den Steuerbürger existenzbedrohend ist.

Hinweis: Eine finanzamtsseitige AdV während eines Einspruchsverfahrens dürfte also nur schwer zu erreichen sein. Allerdings sollte beachtet werden, dass es in der derzeitigen Niedrigzinsphase für Steuerzahler ohnehin häufig vorteilhafter ist, keine AdV anzustreben, sondern die strittigen Steuerbeträge zunächst zu zahlen. Denn entscheidet der Steuerzahler den Rechtsstreit später für sich, wird ihm der Erstattungsbetrag mit 6 % pro Jahr verzinst - eine rentable Geldanlage also.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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