Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Unterhaltsleistungen: Kosten für Beerdigung der Exfrau sind keine Sonderausgaben

"Du bringst mich noch ins Grab" ist ein Ausspruch, der durchaus auch in einem hitzigen Ehestreit fallen kann. Welche steuerlichen Folgen es hat, wenn ein (unterhaltsempfangender) Expartner tatsächlich das Zeitliche segnet und der Unterhaltszahlende für die Kosten der Beerdigung aufkommt, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im Urteilsfall hatte ein Mann seiner Exfrau zu Lebzeiten monatliche Unterhaltsleistungen zugewandt, die er in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgerechnet hatte.

Hinweis: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten dürfen nach dem Einkommensteuergesetz mit maximal 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag erhöht sich noch um Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Personen aufgewandt werden. Der Unterhaltsempfänger muss dem Sonderausgabenabzug allerdings zustimmen und die erhaltenen Leistungen selbst als sonstige Einkünfte versteuern.

Nach dem Tod seiner Exfrau kam der Mann für die Kosten ihrer Beerdigung auf, die Kinder hatten das Erbe ausgeschlagen. Er machte die Kosten später als Unterhaltsleistungen geltend. Der BFH urteilte nun jedoch, dass Kosten für die Bestattung des Expartners keine abziehbaren Unterhaltsleistungen darstellen. Denn derartige Zahlungen werden nach Ansicht des Gerichts nicht mehr "an den geschiedenen Ehegatten" geleistet, wie es das Einkommensteuergesetz fordert. Nach Gerichtsmeinung fallen darunter nur Leistungen, die zu Lebzeiten des Exgatten erbracht werden. Nach dem Tod kann er nicht mehr Empfänger der Leistung sein.

Hinweis: Zu beachten gilt, dass Bestattungskosten regelmäßig als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können; auch im Urteilsfall hatte das Finanzamt einen solchen Abzug anerkannt. Dieser ist aber in der Regel ungünstiger als ein Sonderausgabenabzug, da eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) abgerechnet wird, bevor sich die Beträge steuermindernd auswirken.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.