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Steuerübernahme durch Schenker: Inanspruchnahme des Beschenkten zulässig?

Bei einer Schenkung unter Lebenden schulden sowohl der Schenker als auch der Beschenkte die Schenkungsteuer und sind Gesamtschuldner. Jeder der Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung. Das Finanzamt trifft grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen die Entscheidung, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt werden soll. Setzt es die Schenkungsteuer gegen den Bedachten fest, braucht es dies im Regelfall nicht zu begründen, weil es zum Verständnis des Steuerbescheids nicht erforderlich ist. Dem Wesen der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer entsprechend ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, sich bei der Anforderung der Schenkungsteuer an den Bedachten zu halten. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) verhält es sich anders, wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids bekannt war. Die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Beschenkten bedarf nach Ansicht des BFH dann regelmäßig einer Begründung, aus der die für das Finanzamt maßgeblichen Ermessenserwägungen hervorgehen. Fehlt die erforderliche Begründung und wird sie auch nicht in zulässiger Form nachgeholt, ist der gegen den Bedachten ergangene Steuerbescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben.

Information für: alle, Kapitalanleger, Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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