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Kindergeld: Berücksichtigung von Kindern in Berufsausbildung bei gleichzeitiger Vollzeiterwerbstätigkeit

Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden beim Kindergeld bzw. alternativ bei den steuerlichen Kinderfreibeträgen unter anderem dann berücksichtigt, wenn sie sich noch in Berufsausbildung befinden. Weitere Voraussetzung: Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen den Grenzbetrag in Höhe von 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Kind auch dann berücksichtigt werden, wenn es neben der Berufsausbildung (beispielsweise ein Erststudium) einer Vollzeiterwerbstätigkeit (beispielsweise als freier Mitarbeiter) nachgeht. Zur Höhe der Einkünfte des Kindes hat die Verwaltung festgelegt, dass der Zeitraum maßgebend ist, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes dem Grunde nach erfüllt sind. Das heißt konkret, dass die Einkünfte für die Zeit eines Kalenderjahres anzusetzen sind, in der sich das Kind in Berufsausbildung befindet (sogenannter Anspruchszeitraum).

Übersteigen die Einkünfte und Bezüge eines Kindes, die diesem Anspruchszeitraum zuzurechnen sind, den maßgeblichen Grenzbetrag, wird für den gesamten Anspruchszeitraum kein Kindergeld gezahlt.

Ist dies nicht der Fall, besteht unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt, im gesamten Anspruchszeitraum ein Anspruch auf Kindergeld.

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zum Thema: Einkommensteuer

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