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Familienleistungsgesetz: Verbesserte Förderung für Familien

Insbesondere durch das Familienleistungsgesetz werden Eltern und ihr Nachwuchs ab 2009 gestärkt. Ab Neujahr 2009 wird das monatliche Kindergeld angehoben, was besonders Mehrkindfamilien und Familien mit unteren und mittleren Einkommen zugute kommt.

  2008 2009 Erhöhung
1. und 2. Kind je 154 EUR 164 EUR + 10 EUR
3. Kind 154 EUR 170 EUR + 16 EUR
ab dem 4. Kind je 179 EUR 195 EUR + 16 EUR

Für Sohn oder Tochter steigt zudem der Kinderfreibetrag um jeweils 216 EUR von bisher 3.648 EUR auf 3.864 EUR. Insgesamt werden damit die Freibeträge für jeden Sprössling von 5.808 EUR auf 6.024 EUR erhöht.

Jeweils zum Schuljahresbeginn am 01.08. bekommen hilfebedürftige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf von 100 EUR bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10. Die Leistung dient insbesondere dem Erwerb der persönlichen Schulausstattung wie Schulranzen oder Schreib- und Rechenmaterialien. Der Anspruch besteht, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01.08. des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten die Leistung, wenn ihnen der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung zusteht.

Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst- und Pflegeleistungen werden steuerlich stärker gefördert. Berücksichtigt werden einheitlich 20 % der Aufwendungen. Damit können ab 2009 höchstens 4.000 EUR im Jahr als Ermäßigung beansprucht werden. Bei haushaltsnahen Beschäftigungen im Rahmen eines 400-EUR-Jobs bleibt die Grenze hingegen bei 510 EUR im Jahr. Dabei entfällt die Regelung, dass Aufwendungen für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel zu vermindern sind.

Die Vorschriften werden zudem vereinfacht. Die beiden Pflegepauschbeträge von 624 EUR oder 934 EUR entfallen und werden in die haushaltsnahen Dienstleistungen miteinbezogen. Damit kann die Steuerermäßigung auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege in Anspruch genommen werden. Der Vorteil im Vergleich zum bisherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung: Der Abzug von der Steuerschuld ist unabhängig vom individuellen Steuersatz und wirkt sich somit für Personen mit geringer Progression günstiger aus.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

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