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Ausbildungsfreibetrag: Ist der begrenzte Steuerabzug von Studiengebühren verfassungsgemäß?

Nach Auffassung des Finanzgerichts Bremen ist es nicht verfassungswidrig, wenn Eltern die Gebühren für ein Studium des volljährigen Kindes an einer privaten Hochschule steuerlich nicht zusätzlich zum Ausbildungsfreibetrag abziehen können. Im Urteilsfall zahlten die Eltern im Jahr mehr als 7.000 EUR, von denen sich nur 924 EUR als außergewöhnliche Belastung auswirkten. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass zwar die Höhe des Ausbildungsfreibetrags nicht mehr realitätsgerecht, aber dennoch nicht verfassungswidrig sei. Denn der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, jede kostenaufwendige Ausbildung in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Er dürfe vielmehr auch die hohen Aufwendungen der öffentlichen Haushalte für den Bildungsbereich mitberücksichtigen, durch die die finanzielle Verantwortung der Eltern für die Ausbildung des Kindes weitgehend von der Allgemeinheit getragen werde.

Nehmen Eltern diese Angebote nicht in Anspruch, etwa indem sie ihre Kinder dennoch kostenaufwendig an einer privilegierten Hochschuleinrichtung mit entsprechenden Mehrkosten studieren lassen, muss der Gesetzgeber den dadurch im Einzelfall entstehenden höheren Aufwand nicht zusätzlich steuermindernd berücksichtigen. Anders sieht es bei Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums aus. Diese werden aber über Kindergeld oder -freibetrag berücksichtigt.

Zu den im Zusammenhang mit der Berufsausbildung eines Kindes stehenden Kosten gehören alle Aufwendungen, die durch die Ausbildung veranlasst sind. Das sind

  • Aufwendungen für die Unterhaltung der Wohnung,
  • Schulgelder, Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher und anderes Lernmaterial,
  • Fahrtkosten zu Ausbildungsstätten sowie
  • Studiengebühren.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Zur Anwendung des Ausbildungsfreibetrags bei besonders kostenintensiven Studien liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor und der geringe Ausbildungsfreibetrag ist nach Auffassung vieler Experten bereits seit 2002 nicht mehr verfassungskonform. Eltern, die höhere Kosten für ihren Nachwuchs haben, müssen keinen Einspruch einlegen. Denn Einkommensteuerbescheide ergehen jetzt zu diesem Punkt nur vorläufig, bis eine endgültige Entscheidung getroffen worden ist.

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zum Thema: Einkommensteuer

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