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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Fahrtkosten: BFH kippt 30-km-Grenze

Sie können als Arbeitnehmer für Wege zwischen Ihrer Wohnung und Ihren ständig wechselnden Tätigkeitsstätten die tatsächlichen Aufwendungen oder alternativ 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Fahrtkosten ansetzen. Ihre Fahrtkosten werden unabhängig von der Entfernung bereits ab dem ersten Kilometer in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten berücksichtigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem aktuellen Urteil zu dieser Thematik seine frühere Rechtsprechung geändert. In der Vergangenheit konnten die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich von 30 Kilometern (sogenannte 30-km-Grenze) nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Nunmehr können Sie die tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen. Die Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich der geänderten BFH-Rechtsprechung angeschlossen und die entsprechenden Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 geändert bzw. aufgehoben.

Hinweis: Prüfen Sie, ob die neue Rechtsprechung für Sie günstiger ist! Hat die Finanzbehörde in noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden Ihre Aufwendungen für Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt, sollten Sie eingreifen. Können die betroffenen Steuerbescheide noch korrigiert werden, sollten Sie mit Hinweis auf die neue Rechtsprechung eine Änderung beantragen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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