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Zahlungen an ehrenamtlichen Vorstand: Fristverlängerung für Satzungsänderung

Seit 2007 wird ein neuer Freibetrag für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 500 EUR gewährt.

Danach sind beispielsweise auch die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals und des Platzwarts eines gemeinnützigen Vereins begünstigt (vgl. dazu die Ausgabe für den Monat März 2009).

Bei Vereinsvorständen unterscheidet die Verwaltung danach, ob der Vorstand nach der Satzung ehrenamtlich tätig werden muss oder nicht. Ist dies der Fall, sieht die Verwaltung in der Zahlung von Vergütungen einen Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit des Vereins. Auch der Freibetrag von 500 EUR wird dann nicht gewährt.

Hinweis: Schreibt die Satzung des Vereins keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, hat die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen allerdings nicht unangemessen hoch sein.

Falls ein gemeinnütziger Verein aufgrund der Einführung des neuen Freibetrags in der Zeit vom 10.10.2007 bis zum 25.11.2008 bereits pauschale Zahlungen bis zur Höhe von insgesamt 500 EUR im Jahr an Vorstandsmitglieder geleistet hat, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit vorschreibt, ist die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet, wenn die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Bislang war hierfür nur eine Frist bis zum 30.03.2009 vorgesehen, die zwischenzeitlich bis zum 30.06.2009 verlängert worden war.

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zum Thema: Einkommensteuer

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