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Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsbeschränkung gilt auch für Kapitalanleger

Als Kapitalanleger können Sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen, soweit Sie das Zimmer so gut wie ausschließlich zur Einkünfteerzielung und nicht privat nutzen. Bildet der Raum aber nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können Sie die Aufwendungen nicht in vollem Umfang steuerlich abziehen.

In einem aktuellen Beschluss entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Sie Ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht bereits dann in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen können, wenn Sie ihre Anlageentscheidungen ausschließlich dort treffen. Bei der Bestimmung des Mittelpunkts betrieblicher und beruflicher Tätigkeit müssen die gesamten Aktivitäten zur Einkünfteerzielung einbezogen werden.

Durch den Beschluss des BFH wird nochmals deutlich, dass Sie als Kapitalanleger solche Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigen können, wenn Sie einer Vollzeitbeschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder einer anderen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen. Nur wenn Sie als "Privatier” ausschließlich Einkünfte aus Vermögensverwaltung erzielen, können Sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Einzelfall in voller Höhe steuermindernd berücksichtigen.

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit, ob die Kürzung beim häuslichen Arbeitszimmer seit 2007 einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz darstellt und damit zumindest teilweise verfassungswidrig ist.

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zum Thema: Einkommensteuer

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