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Häusliches Arbeitszimmer: Nutzung der Räume entscheidend!

Die Finanzverwaltung erkennt Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch an, wenn das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich nicht näher definiert. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) fallen hierunter häusliche Büroräume, also Arbeitsräume, die nach ihrer Lage, Funktion und Ausstattung in Ihre häusliche Sphäre eingebunden sind und die von Ihnen vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werden. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, werden in der Regel nicht als häusliches Arbeitszimmer eingestuft.

Der BFH lässt es zu, dass Sie Aufwendungen für Räumlichkeiten, die nicht zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers gehören, dennoch bei (fast) ausschließlicher betrieblicher oder beruflicher Veranlassung in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigen. Nutzen Sie mehrere Räume, die in Ihre häusliche Sphäre eingebunden sind, müssen Sie die Einstufung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum getrennt vornehmen.

Hinweis: Das Finanzamt wird Ihre Aufwendungen nur dann anerkennen, wenn Sie glaubhaft darlegen, dass die Räumlichkeiten ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken und nicht anderweitig genutzt werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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