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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Private Dienstwagennutzung: Wie bemisst sich der geldwerte Vorteil bei gleichzeitiger Nutzung einer Dienstwohnung?

Überlässt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug sowohl für private Fahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, muss der geldwerte Vorteil, der Ihnen dadurch zuteil wird, als Arbeitslohn versteuert werden. Wenn Sie kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für das Fahrzeug führen, erfolgt die Besteuerung nach der sogenannten 1%-Regelung. Der geldwerte Vorteil für die privaten Fahrten wird dann monatlich mit 1 % des inländischen Listenpreises des Dienstwagens angesetzt. Dürfen Sie das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, erhöht sich der geldwerte Vorteil pro Monat um 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer.

Liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aber auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Dienstwohnung bewohnt, in der sich auch vom Arbeitgeber ausgestattete Büroräume zur Erledigung dienstlicher Aufgaben befinden? In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hessen (FG) war der Arbeitnehmer der Auffassung, dass es sich um Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten handele, die nicht zu einer Erhöhung des geldwerten Vorteils um 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer führen. Dem hat sich das FG allerdings nicht angeschlossen. Durch die enge räumliche Einbindung der Büroräume in die für Wohnzwecke zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sah es die Nutzung als Wohnung als vorrangig an.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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