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Volljährige Kinder: Familienversicherung mindert die Einkünfte

Für Kinder über 18 Jahre erhalten Eltern Kindergeld und Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder in Ausbildung oder bei Vorliegen anderer Voraussetzungen nicht mehr als 7.680 EUR (ab 2010: 8.004 EUR) im Jahr betragen. Seitdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass für die Berechnung des Kindeseinkommens vom Arbeitgeber einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden dürfen, kommen deutlich mehr Eltern in den Genuss der Förderung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte als Reaktion auf diese Entscheidung seine Rechtsprechung in zwei weiteren Urteilen auf die freiwillige gesetzliche sowie die private Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes ausgeweitet. Ansonsten würden Eltern von freiwillig oder privat versicherten Kindern gegenüber Eltern von pflichtversicherten Kindern benachteiligt. In beiden Fällen stehen die Prämien dem Kind nicht zur Verfügung und entlasten die Eltern finanziell nicht. Von der erweiterten Abzugsmöglichkeit können auch Beamte profitieren, die den nicht von der Beihilfe abgedeckten Versicherungsschutz selbst tragen. Beide Aufwendungen zur Vorsorge stehen nicht für Lebensunterhalt oder Ausbildung zur Verfügung.

Laut Finanzgericht Münster (FG) macht es keinen Unterschied, wenn das Kind nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist. In den vom BFH entschiedenen Fällen waren die Kinder zwar stets selbst Versicherungsnehmer, doch Gründe für eine Differenzierung sind dem FG zufolge nicht erkennbar. Denn in Höhe der Beiträge bewirken die Einkünfte des Kindes keine Minderung der Unterhaltsleistungen und somit auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern. In den Fällen, in denen die Einkünfte des Kindes nach Abzug der geleisteten Zahlungen das Existenzminimum nicht überschreiten, besteht eine entsprechende zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern.

Hinweis: Die Familienkasse sieht das (noch) anders und hat Revision eingelegt. Betroffene Eltern sollten ablehnende Kindergeld- und Einkommensteuerbescheide offenhalten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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