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Investitionsabzugsbetrag: Ab wann gilt die neue Regelung für Freiberufler?

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Ansparabschreibung abgeschafft und durch den neuen Investitionsabzugsbetrag abgelöst. Der bringt zwar generell einige Vorteile, um für geplante Investitionen bereits vorher eine steuerliche Gewinnminderung zu bilden. Diese Privilegien können jedoch vor allem bilanzierende Unternehmer nutzen, während Freiberufler benachteiligt sind. Die konnten die alte Ansparabschreibung in ihrer Einnahmenüberschussrechnung nämlich unabhängig von Größenklassen und Gewinnhöhen bilden. Den neuen Investitionsabzugsbetrag hingegen können sie nur noch bei Jahresgewinnen bis 100.000 EUR (bis 2008) bzw. 200.000 EUR (ab 2009) nutzen. Damit bleiben viele Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte oder Architekten außen vor.

Nun ist ein Streit darüber entbrannt, ob Freiberufler die alte Ansparabschreibung nur für das Geschäftsjahr 2006 oder auch noch für 2007 nutzen können. Laut Gesetz gelten die Neuregelungen für nach dem 17.08.2007 endende Wirtschaftsjahre und somit in der Regel erstmals für den Jahresabschluss an Silvester 2007. Ob diese Übergangsregelung jedoch auch für Einnahmenüberschussrechner gilt, ist derzeit noch völlig ungeklärt. Die Unsicherheit hat sich jetzt verschärft, denn gleich vier Finanzgerichte (FG) haben sich mit dieser Frage befasst und kommen in ihren Beschlüssen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen:

  • Dem FG Schleswig-Holstein zufolge bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, im Jahr 2007 nur den für sie ungünstigeren Investitionsabzugsbetrag und nicht mehr eine Ansparabschreibung geltend machen können. Für die Ermittlung des Gewinns bleibt es bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ohne Bilanzerstellung bei dem einkommensteuerlichen Grundsatz der Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr.
  • Das FG Hessen hingegen ist der Auffassung, dass Freiberufler für 2007 noch die alte Vergünstigung nutzen können. Denn die Übergangsregeln beziehen sich auf das Wirtschaftsjahr, was nur für Unternehmer und Landwirte von Bedeutung ist. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit gilt jedoch das Jahressteuerprinzip und die Anwendung des Abzugsbetrags kann erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008 greifen. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Neuregelung eine signifikante Steuerverschärfung für Freiberufler bedeutet, dürfen sie noch auf die alte Regelung vertrauen.
  • Das FG Münster wiederum meint, dass sämtliche Gewinnermittlungsarten für die Übergangsregelung gleichzubehandeln sind. Zwar verwendet das Gesetz den Begriff des Wirtschaftsjahres, dieser ist aber allgemein zu verstehen. Daher gilt der Investitionsabzugsbetrag auch für den Gewinnermittlungszeitraum eines Freiberuflers, der üblicherweise an Silvester eines Jahres endet.
  • Das FG Saarland vertritt ebenfalls eine Anwendung ab 2007. Die Ansicht, die Neuregelung sei auf Freiberufler erst ab 2008 anwendbar, überzeugt die Richter nicht.

Sofern die Neuregelung tatsächlich bereits für 2007 gelten sollte, können Freiberufler keine Ansparrücklage mehr verwenden und den Investitionsabzugsbetrag ebenfalls nicht, wenn ihr Gewinn mehr als 100.000 EUR beträgt. Betroffene sollten ihre Fälle bis zu einer endgültigen Entscheidung offenhalten.

Hinweis: Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs können Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung, sondern lediglich den Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Für die Einkommensteuer sind die Einkünfte jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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