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Tarifbegünstigung: Zufluss minimaler Teilleistung steht Zusammenballung nicht entgegen

Wird Ihnen eine Entschädigung für entgangene Einnahmen gezahlt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen tarifbegünstigt besteuert werden. Eine solche Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. Die Tarifbegünstigung für außerordentliche Einkünfte wird vom Gesetzgeber nur gewährt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften bei Ihnen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung führen. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt keine Zusammenballung vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich somit ein Progressionsnachteil ergibt.

Wenn zu einer Hauptentschädigung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende "minimale" Teilleistung hinzukommt, kann die tarifbegünstigte Besteuerung nach der neusten BFH-Rechtsprechung jedoch dennoch greifen.

Hinweis: Im zugrundeliegenden Streitfall bezeichnete der BFH eine Teilleistung in Höhe von 1,3 % der Gesamtentschädigung als minimal. In vergleichbaren Fällen sollten Sie darauf hinwirken, dass Ihnen nach Möglichkeit eine Teilleistung in ein und demselben Veranlagungszeitraum mit der Hauptentschädigung zufließt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater.

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zum Thema: Einkommensteuer

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