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Einspruch: Aussetzung der Vollziehung beim Grundlagenbescheid beantragen!

Es gibt es eine Reihe von guten Argumenten, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen und das Geld nicht endgültig der Staatskasse zu überlassen. Ein solcher Einspruch ist kostenlos - unabhängig davon, wer anschließend als Gewinner aus dem Verfahren hervorgeht.

Mit dem Einspruch wird die Wirksamkeit des strittigen Steuerbescheids jedoch noch nicht gehemmt; die festgesetzten Beträge müssen also bezahlt werden. Anders sieht das bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus, der in den Einspruch aufgenommen werden kann. Einem solchen Antrag wird vom Finanzamt nur dann stattgegeben, wenn zumindest die Aussicht auf Erfolg des Einspruchs besteht. Dann sind die strittigen Beträge bis zur Entscheidung nicht zu zahlen.

Voraussetzung für eine Aussetzung ist allerdings, dass der Einspruch gegen den richtigen Bescheid eingelegt wird. So kann der Beteiligte an einer Erben- oder Grundstücksgemeinschaft Streitpunkte zu Einnahmen oder Ausgaben nur gegen den Feststellungsbescheid vorbringen. Sofern er sich gegen seinen Einkommensteuerbescheid wendet, hat dies keinen Erfolg. Denn die Feststellungen zur Gesellschaft oder Gemeinschaft gelten als Grundlagenbescheid. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet wird, ist daher mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig.

Hinweis: Unterliegen Steuerzahler, müssen sie im Fall der Aussetzung neben der fälligen Nachzahlung auch noch Zinsen zahlen, und zwar 0,5 % pro Monat vom ausgesetzten Betrag. In einem Zinstief wie derzeit ist ein Jahreszins von 6 % allerdings ein teurer Kredit beim Fiskus. Daher ist in Fällen mit unklarem Ausgang zu überlegen, ob die Steuern nicht erst einmal komplett bezahlt werden sollten. Denn wird dann dem Einspruch nach langem Hin und Her stattgegeben, zahlt das Finanzamt auch Erstattungszinsen. Daher ist ein Antrag auf Aussetzung in vielen Fällen nicht ratsam.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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