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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

GmbH-Gewinnausschüttung: Trotz hoher Beträge bleibt eine Tarifermäßigung aus

Bei zusammengeballten Vergütungen aus gewerblicher, freiberuflicher oder unselbständiger Tätigkeit wird die Tarifprogression über eine Sonderregelung abgemildert. Dadurch soll die steuerliche Belastung für Einkünfte, die in einem Veranlagungszeitraum für die Tätigkeit mehrerer Jahre zufließen, möglichst nicht höher werden, als wenn jedes Jahr ein Anteil zugeflossen wäre. Eine Sonderrechnung verhindert eine übermäßige Belastung durch den einmaligen Progressionssprung, indem die Steuer über eine sogenannte Fünftelregelung in einem ersten Schritt auf das Gesamteinkommen ohne die Sonderzahlung berechnet wird. Im zweiten Schritt kommt dann der Einmalbetrag mit einem Fünftel hinzu und die hierauf entfallende Steuer wird schließlich mit fünf multipliziert.

Die Anwendung dieser Tarifermäßigung setzt voraus, dass ein ungewöhnlicher oder atypischer Sachverhalt zur Zusammenballung von Einkünften geführt hat. An diesem Merkmal fehlt es allerdings bei einer Gewinnausschüttung, und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn unmittelbar ausgekehrt oder zunächst thesauriert und dann in einer Summe für mehrere Jahre ausgeschüttet wird. Diese Entscheidung steht im Belieben der GmbH-Gesellschafter.

Hinweis: Eine üppige GmbH-Gewinnausschüttung führt seit 2009 grundsätzlich nicht mehr zum Progressionssprung, weil der private Gesellschafter darauf unabhängig von der Höhe nur die Abgeltungsteuer von pauschal 25 % bezahlen muss. Allerdings kann er die Abgeltungsteuer beim Finanzamt "abwählen", wenn er zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt oder bei geringerer Quote etwa als Geschäftsführer tätig ist. Die Gewinnausschüttung wird dann mit 60 % der individuellen Progression unterworfen; dafür lassen sich die mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen wie etwa Schuldzinsen, Beratungshonorare oder Fahrten zur Gesellschafterversammlung weiterhin zu 60 % als Werbungskosten abziehen. Der Antrag auf Anwendung des individuellen Einkommensteuertarifs lohnt sich bis zu einem Grenzsteuersatz von 41,67 %, was bei einem Einkommen von rund 47.000 EUR (Ehegatten: 94.000 EUR) erreicht wird.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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