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Steueränderungen: Viele Maßnahmen durch Anpassungen an EU-Recht

Am 14.04.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften verkündet worden. Das Gesetzespaket beinhaltet eine Reihe von Neuerungen: sowohl im betrieblichen Bereich, die Unternehmer beachten sollten, als auch solche, die zu kennen sich für alle Steuerzahler lohnt.

Zusammenfassende Meldung

Sofern Unternehmer grenzüberschreitende Umsätze tätigen, müssen sie ab Juli 2010 geänderte Meldezeitpunkte für die Zusammenfassende Meldung beachten. Für Lieferungen innerhalb der EU ist nicht mehr die bisherige Abgabe pro Quartal, sondern ein monatlicher Abgaberhythmus die Regel. Dafür muss das Formular nicht mehr bis zum zehnten Tag des Folgemonats der Lieferung abgegeben werden, sondern erst bis zum 25. Die Zusammenfassende Meldung für den Juli 2010 - den ersten Monat der neuen Regelung - hat also spätestens bis zum 25. August zu erfolgen. 

Sollte allerdings die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Vierteljahr nicht mehr als 50.000 EUR betragen, kann die Zusammenfassende Meldung weiterhin quartalsweise abgegeben werden. Bis Ende 2011 gilt sogar eine Übergangsfrist, nach der die Schwelle bei 100.000 EUR liegt.

Hinweis: Derzeit können Unternehmer die Zusammenfassende Meldung einen Monat später einreichen, wenn sie eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen. Da es ab Juli 2010 aber zeitliche Unterschiede geben wird, ist es unerlässlich, die EDV-Buchhaltung noch im ersten Halbjahr 2010 an die neuen Meldepflichten anzupassen.

Diese Änderung betrifft nur Warenversendungen innerhalb der EU. Wer als deutscher Unternehmer sonstige Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, kann sich weiterhin an die vierteljährliche Abgabe halten. Wenn aber sowohl Warenlieferungen als auch Dienstleistungen grenzüberschreitend getätigt werden, sollten Unternehmer aus Vereinfachungsgründen komplett auf die monatliche Abgabe umsteigen.

Mitarbeiterbeteiligung

Ab sofort können Arbeitgeber steuerfrei Mitarbeiterbeteiligungen von bis zu 360 EUR pro Arbeitnehmer und Jahr zuwenden. Dies gilt auch dann, wenn die Anteile am Unternehmen oder einem Mitarbeiterbeteiligungsfonds auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet werden. Damit kann ein Arbeitnehmer beispielsweise auf jährlich 360 EUR Gehalt verzichten, die der Betrieb in Belegschaftsaktien anlegt, und den Betrag mangels Steuerabzügen brutto ansparen.

Hinweis: Diese 360 EUR sind auch sozialversicherungsfrei. Das gilt aber nur, wenn der Betrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. 

Postdienste

Am 01.07.2010 entfällt das Umsatzsteuerprivileg der Deutschen Post und flächendeckende Postdienstleister werden ebenso von der Umsatzsteuerpflicht befreit wie die Deutsche Post bisher. Von der Umsatzsteuer ausgenommen sind dann aber nur Briefsendungen bis 2.000 g, Pakete bis 10 kg sowie Einschreiben und Wertsendungen. Für Unternehmer wirkt sich dies nur dann aus, wenn sie die Vorsteuer aus ihren Eingangsleistungen nicht in voller Höhe absetzen können. Dann müssen sie bei Leistungen der Deutschen Post in einigen Bereichen höhere Bruttoaufwendungen einkalkulieren.

Degressive Abschreibung

Für Grundbesitz aus dem EU- und EWR-Raum (Island, Norwegen und Liechtenstein) kann rückwirkend für alle noch offenen Einkommensteuerbescheide die degressive Abschreibung genutzt werden - auch künftig für bis zu 50 Jahre. Das gelingt bei Immobilien, für die der Bauantrag vor 2006 gestellt oder der notarielle Kaufvertrag bis Silvester 2005 abgeschlossen worden ist. Bei der degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung) fallen die Abschreibungssätze im Gegensatz zur linearen im Laufe der Jahre ab. Welcher Prozentsatz für ein Gebäude gilt, hängt vom Datum des Kaufvertrags oder des Bauantrags ab:

Zwischen dem 01.01.1996 und dem 31.12.2003 sind das

  • im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren 5 %,
  • in den darauffolgenden sechs Jahren 2,5 % und
  • in den 36 Jahren danach 1,25 %.

Zwischen dem 01.01.2004 und dem 31.12.2005 beträgt er

  • im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren 4 %,
  • in den darauffolgenden acht Jahren 2,5 % und
  • in den 32 Jahren danach 1,25 %.

Gemeinnützige Zwecke

Spenden, Mitgliedsbeiträge und Stiftungszuwendungen sind in allen offenen Fällen auch dann rückwirkend absetzbar, wenn sie an Einrichtungen gehen, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat ansässig sind. Voraussetzung ist lediglich, dass die Zuwendungen an eine Körperschaft geleistet werden, die von der Körperschaftsteuer befreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde - wenn sie also nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Absetzbar sind Spenden seit 2007 mit einheitlich 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und Zuwendungen an eine Stiftung bis zu 1 Mio. EUR als Sonderausgabe.

Hinweis: Die Finanzbehörden können alle Belege verlangen, die ihnen notwendig erscheinen für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Zuwendung erfüllt sind. Sofern ihnen keine geeigneten Nachweise oder ausreichende Unterlagen vorgelegt werden, dürfen die Beamten den beantragten Steuerabzug auch verweigern.

Altersvorsorge

Die Riester-Förderung ändert sich in drei Punkten und passt sich damit an Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs an:

  • Ausländische Arbeitnehmer: Personen, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland arbeiten - sogenannte Grenzgänger und Wanderarbeiter - wird unabhängig von ihrer unbeschränkten Steuerpflicht ein unmittelbarer Zugang zur privaten Altersvorsorgezulage eingeräumt. Ausreichend ist, wenn ein Riester-Sparer in einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem (gesetzliche Rentenversicherung oder Beamtenversorgung) pflichtversichert ist. Dann gibt es unter bestimmten Umständen sogar für den Ehegatten und die Kinder Zulagen - selbst wenn die Familie jenseits der Grenze lebt.
  • Wohn-Riester: Die steuerliche Förderung eines Riester-Vertrags kann auch für die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum im EU- oder EWR-Ausland eingesetzt werden. Weiterhin erforderlich bleibt aber, dass die für Wohn-Riester begünstigte Wohnung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. 
  • Auslandsumzug: Zieht ein Förderberechtigter ins EU- oder EWR-Ausland um, wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurückgefordert. Sie muss weiterhin nur dann  zurückgezahlt werden, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer oder Auslandsrentner in einen Drittstaat umzieht oder die Zulageberechtigung eines Sparers aus anderen Gründen endet. Bei Umzug in ein Drittland besteht jedoch die Möglichkeit, die Tilgung des Rückzahlungsbetrags bis zu Beginn der Auszahlungsphase zu stunden.
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zum Thema: übrige Steuerarten

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