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Kapitallebensversicherungsprivileg: Policendarlehen unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung verwenden

Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind grundsätzlich steuerfrei, wenn

  • laufende Beiträge (über mindestens fünf Jahre) eingezahlt werden und
  • die Versicherung eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat.

Dieses sogenannte Kapitallebensversicherungsprivileg gilt jedoch nur, wenn die Versicherung nicht steuerschädlich zur Darlehensabsicherung eingesetzt wird.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat ein Versicherungsnehmer ein sogenanntes Policendarlehen, das durch die Lebensversicherung abgesichert war, zur Anschaffung eines Ferienhauses in Frankreich verwendet, welches er vermieten wollte. Allerdings hatte er die Darlehensbeträge zunächst auf sein privates, niedrig verzinstes Girokonto überweisen lassen, um die Anschaffungskosten für das Haus von dort aus zu begleichen. Und genau hier liegt das Problem. Denn grundsätzlich steht die Finanzierung von Anschaffungskosten eines Ferienhauses, das der Einkünfteerzielung dient, der Steuerfreiheit der Zinsen aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht entgegen. Dies setzt aber voraus, das Policendarlehen unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung der Anschaffungskosten zu verwenden. Dadurch, dass der Versicherungsnehmer den Darlehensbetrag zunächst auf sein Girokonto hatte überweisen lassen, mangelte es an dieser unmittelbaren Verwendung mit der Folge, dass die in der Versicherungssumme enthaltenen Zinsen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führten.

Hinweis: Die Finanzverwaltung ist bislang großzügiger als das FG und sieht es als unschädlich an, wenn der Darlehensbetrag bis zu 30 Tage lang auf dem Girokonto "geparkt" wird. Darauf sollten Sie sich aber besser nicht verlassen, denn gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig und niemand weiß, wie das ausgehen wird.

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zum Thema: Einkommensteuer

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