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Informationen für Kapitalanleger

Kein Gestaltungsmissbrauch: Direkter Wiedererwerb von veräußerten Wertpapieren

Bis 2008 waren Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen nur steuerwirksam, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb erfolgte. Nach Ablauf dieser Frist realisierte Gewinne und Verluste blieben bei der Einkommensteuerfestsetzung außen vor. Dies hat Kapitalanleger mit Wertpapierverlusten dazu veranlasst, die Papiere noch innerhalb der Frist zu veräußern, um den Verlust mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen verrechnen und so Steuern sparen zu können. Hofften sie aber darauf, dass sich der Kurs wieder erhöht, haben sie schon kurz nach der Veräußerung Wertpapiere gleicher Art erworben.

In solchen Fällen hat das Finanzamt die Verrechnung des Veräußerungsverlusts in Frage gestellt und einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten angenommen. Denn durch den anschließenden Wiedererwerb sei der Verlust im Ergebnis gar nicht realisiert worden.

Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof erfreulicherweise nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass Verkauf und Wiedererwerb zwei separat zu beurteilende Vorgänge darstellen. Kapitalanleger bewegten sich mit ihren Dispositionen angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos (Volatilität) innerhalb der gesetzlichen Vorgaben, so dass ein Gestaltungsmissbrauch zu verneinen sei. Es stehe im Belieben der Anleger, ob, wann und mit welchem Risiko sie ihre Wertpapiere an- und verkaufen, danach wieder kaufen oder gegebenenfalls wieder verkaufen.

Hinweis: Seit 2009 unterliegt der An- und Verkauf von Wertpapieren ohne zeitliche Befristung der Abgeltungsteuer. Dennoch kann es für Sie interessant sein, Verluste zu realisieren, um sie mit gleichartigen Gewinnen zu verrechnen und Abgeltungsteuer auf realisierte Veräußerungsgewinne zu sparen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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