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Halbeinkünfteverfahren: BFH widerspricht erneut der Finanzverwaltung!

Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Auflösungsverluste nicht dem Halbabzugsverbot unterliegen, wenn ein Anteilseigner durch seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keinerlei Einkünfte erzielt hat. Hintergrund: Ist der Anteilseigner eine natürliche Person, sind seine Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch das Halbeinkünfteverfahren in der Regel zu 50 % (ab 2009: 40 %) steuerfrei. Von der Finanzverwaltung gab es daraufhin einen Nichtanwendungserlass, so dass die Grundzüge des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt wurden.

Mit aktuellem Beschluss reagiert der BFH zeitnah auf den Nichtanwendungserlass. Nach seiner Auffassung ist es (abschließend) geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit einem Auflösungsverlust nicht dem Halbabzugsverbot unterliegt, wenn dem Anteilseigner durch seine Beteiligung keinerlei Einnahmen zufließen.

Hinweis: Eine Antwort der Finanzverwaltung auf diesen Beschluss steht zurzeit noch aus. Als letzten Ausweg kann der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung vornehmen, die für die abgelaufenen Jahre gegebenenfalls lediglich klarstellenden Charakter hat. Entsprechende Fälle sollten unbedingt mit Einspruch unter Hinweis auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung offengehalten werden. Bislang musste der BFH noch über keine Fälle entscheiden, in denen es trotz Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zum Auflösungsverlust gekommen war.

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zum Thema: Einkommensteuer

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