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Solidaritätszuschlag: Umweg über Einkommensteuererklärung soll für Kapitalerträge entfallen

Auf die Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer sowie seit 2009 auch auf die pauschale Abgeltungsteuer bei privaten Kapitaleinnahmen wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Da es verfassungsrechtliche Bedenken gibt, ob die Ergänzungsabgabe weiter erhoben werden darf, obwohl die Wiedervereinigung mehr als 20 Jahre zurückliegt, ist ein Gerichtsverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig. Aus diesem Grund führt die Verwaltung bereits seit vergangenem Jahr sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig durch.

Das Bundesfinanzministerium gewährt jetzt auch solchen Anlegern Rechtsschutz, deren Kapitalerträge abgeltend besteuert werden und bei denen die Kreditinstitute den Zuschlag automatisch einbehalten. Bis vor kurzem mussten die Anleger die bereits besteuerten Kapitaleinnahmen nur deshalb in der Einkommensteuererklärung aufführen, um ihre Fälle über einen anschließenden Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid offenhalten zu können. Dank der aktuellen Verwaltungsanweisung ist das nun nicht mehr nötig. Sofern das BVerfG die Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufhebt, werden auf Antrag auch die Zuschläge erstattet, die auf die Abgeltungsteuer entfallen sind. Ein separater Antrag, die Kapitalerträge bereits vorher in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen, ist dazu ausdrücklich nicht erforderlich.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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