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Umsatzsteuer: Reine Hygieneberatung durch einen Arzt ist steuerpflichtig

Erbringen Sie als Arzt Beratungsleistungen im Bereich der vorbeugenden krankenhaus- oder praxistechnischen Hygiene? Dann sollten Sie wissen, dass das Finanzgericht Niedersachsen (FG) jüngst entschieden hat, dass solche ärztlichen Beratungsleistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.

Ein Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepedemie hatte im Auftrag einer Laborarztpraxis deren Auftraggeber in medizinischen Hygienefragen beraten. Die Abrechnung war im Namen der Laborarztpraxis erfolgt.

Laut FG verfügt der Arzt zwar über die notwendige fachliche Qualifikation, jedoch setzt die Steuerbefreiung zudem voraus, dass er eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistung erbringt. Das seien Tätigkeiten, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen ausgeführt werden und einem therapeutischen Zweck dienen. Zwar könnten auch Maßnahmen der medizinischen Hygiene, die im Rahmen von Heilbehandlungen angeordnet werden, ärztliche Heilbehandlungen sein. Doch habe der Arzt keine der Gesundheit vorbeugenden Leistungen der ärztlichen Heilbehandlung unmittelbar gegenüber dem Patienten erbracht. Die reine, nicht auf Basis des spezifischen Arzt-Patienten-Verhältnisses ausgeübte Beratertätigkeit stellt weder eine ärztliche Heilbehandlung dar, noch dient sie der Vorbeugung, so die Richter.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

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