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Grunderwerbsteuer: Erwerb kontaminierter Grundstücke

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer (im Regelfall 3,5 %) richtet sich nach der Gegenleistung für den Grundstückserwerb. Beim Kauf eines kontaminierten Grundstücks stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen zur Beseitigung der Lasten zur Gegenleistung zu rechnen sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es für die Bestimmung der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung beim Kauf eines kontaminierten Grundstücks entscheidend ist, in welchem Zustand die Vertragsparteien dieses zum Gegenstand des Erwerbs gemacht haben. Die Aufwendungen für die Lastenbeseitigung zählen demnach immer dann mit zur Gegenleistung, wenn

  • der Veräußerer gegenüber dem Erwerber die zivilrechtliche Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks in einem noch herzustellenden (sanierten) Zustand übernommen hat oder
  • ein einheitliches Vertragswerk zwischen Kauf- und Sanierungsvertrag besteht.

Die bisherige Verwaltungsauffassung, Aufwendungen für die Beseitigung der Kontaminierungslasten bereits dann mit zur Gegenleistung zu rechnen, wenn der Käufer eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung des Verkäufers zur Altlastensanierung übernommen hat, hat der BFH als zu unbestimmt verworfen. Nach Ansicht der Richter ist eine Gegenleistung erst dann gegeben, wenn der Erwerber eine bereits durch Sanierungsverfügung konkretisierte Verpflichtung des Veräußerers übernimmt. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung entsteht dabei erst und ausschließlich dann, wenn sich die Sanierungsverantwortlichkeit aus dem Erlass einer öffentlichen Sanierungsanweisung im Einzelfall konkret ergibt. Die Verwaltung hat sich nunmehr der Rechtsprechung des BFH ausdrücklich angeschlossen.

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zum Thema: Grunderwerbsteuer

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