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Verstoß gegen EU-Recht: Bei bestandskräftigem Steuerbescheid keine nationale Änderung

In den vergangenen Jahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Herz für Steuerzahler gezeigt und deutsche Vorschriften in vielerlei Hinsicht wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht als nicht anwendbar eingestuft. Die Finanzverwaltung hat in der Regel zügig reagiert: entweder per Erlass oder per Gesetzesänderung in allen offenen Fällen. Zumeist betraf dies den betrieblichen Bereich - insbesondere bei der Umsatzsteuer. Aber auch im Privatbereich wurden Mängel festgestellt - wie jüngst bei der degressiven Abschreibung auf Auslandsimmobilien oder der grenzüberschreitenden Riester-Förderung.

Um die Entscheidungen des EuGH auch auf den eigenen Steuerfall anwenden zu können, dürfen Sie nicht nur abwarten und auf ein positives Urteil hoffen. Sie - bzw. wir als Ihr Steuerberater - müssen Ihre Bescheide im Vorgriff offenhalten: beispielsweise über ein ruhendes Einspruchsverfahren. Denn ist bereits Bestandskraft eingetreten, muss das nationale Finanzamt ein Urteil aus Luxemburg nicht mehr umsetzen. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet es nämlich nicht, bestandskräftige Bescheide zurückzunehmen oder entsprechend dem günstigen Urteilstenor abzuändern. Daher dürfen die Vorschriften in der Abgabenordnung eine Änderung bestandskräftiger Festsetzungen ausschließen, selbst wenn sie in Teilen gegen EU-Recht verstoßen haben.

Nur bei Vorliegen besonderer Umstände können nationale Behörden verpflichtet sein, eine bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, sofern der Rechtsweg bereits ausgeschöpft ist und es anschließend zu einer abweichenden Auslegung durch den EuGH kommt. In erster Linie ist es jedoch Sache jedes Einzelnen, seine Chance auf Korrektur eines ihn belastenden Bescheids durch Einlegen von Rechtsbehelfen zu wahren.

Hinweis: Allerdings kommt in Sondersituationen ein Erlass von Steuerbeträgen in Betracht, wenn der Bescheid ganz offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Betroffenen zuvor nicht zuzumuten war, sich rechtzeitig zu wehren. Dieser Billigkeitsweg steht in der Praxis aber nur selten offen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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