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Informationen für Freiberufler

Wertpapiere, Betriebsvermögen: Kein Betriebsvermögen beim Unternehmensberater

Anleger können realisierte Wertpapierverluste nur mit anderen Kapitaleinnahmen, nicht hingegen mit dem übrigen Einkunftsarten wie Firmengewinn oder Arbeitslohn verrechnen. Bei Aktien ist es sogar nur erlaubt, das Minus mit Aktiengewinnen auszugleichen. Liegen die Titel hingegen im Betriebsvermögen von Unternehmern oder Freiberuflern, kann der Verlust den Gewinn mindern.

Allerdings können Sie als Selbständiger Ihre Wertpapiere nicht einfach gezielt in Ihr Betriebsvermögen einlegen, wenn diese Buchung insbesondere dazu dienen soll, einen privat entstandenen oder zu befürchtenden Verlust in die betriebliche Sphäre zu verlagern. Das gilt beispielsweise für einen Unternehmensberater, denn bei ihm sind Wertpapiere auch dann keine Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens, wenn er sie mit betrieblichen Mitteln angeschafft hatte.

Gegen die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen spricht, dass die Wertpapiere nicht unmittelbar dem Zweck des Unternehmens dienen, also nicht zum Einsatz in dem Betrieb bestimmt sind. Alternativ kommt die Bildung von sogenanntem gewillkürtem Betriebsvermögen in Betracht, wenn Wirtschaftsgüter ihrer Art nach objektiv geeignet sind, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern. Dann haben Unternehmer oder Freiberufler ein Wahlrecht, solche Güter entweder als privat oder betrieblich einzustufen. Das muss bei Wertpapieren aber zeitnah nach der Börsenorder erfolgen, indem die Zuordnung in den Buchhaltungsunterlagen bekundet wird.

Hinweis: Wertpapiere dürfen nicht ins Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn hierdurch Verluste von der Privat- in die Betriebssphäre umfunktioniert werden sollen. Um dies auszuschließen, muss die erstmalige Zuordnung unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert werden, dass ein fremder Dritter - etwa der Betriebsprüfer - ohne weitere Erklärung die Zugehörigkeit der erworbenen Titel zum Betriebsvermögen erkennen kann.

Diese Voraussetzung wird nicht erfüllt, wenn erst mit Erstellung der Bilanz nach Ablauf der Geschäftsvorfälle eines Jahres entschieden wird, welche Wertpapiere privat und welche betrieblich sein sollen. Denn zu diesem späten Zeitpunkt lässt sich bereits konkret absehen, welche Wertpapiere sich positiv und welche sich negativ entwickeln.

Hinweis: Hinzu kommt bei bestimmten Berufsgruppen, dass kein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Entscheidend für die Zulässigkeit der Einlage eines Wirtschaftsguts in das gewillkürte Betriebsvermögen ist generell das Berufsbild.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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