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Nachträgliche Schuldzinsen: Darlehenszinsen nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung abziehbar!

Sowohl nach der ständigen Rechtsprechung als auch nach Auffassung der Finanzverwaltung können Sie nachträgliche Schuldzinsen bei Überschusseinkünften (insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung) grundsätzlich nicht mehr steuermindernd berücksichtigen.

Im Gegensatz zu seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber entschieden, dass Sie die nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallenden Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten geltend machen können. Diese Änderung begründet der BFH damit, dass der Gesetzgeber die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei sogenannten wesentlichen Beteiligungen (mindestens 1%) im Laufe der letzten Jahren schrittweise erheblich ausgedehnt hat und dass Unternehmer bei den Gewinneinkünften nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen steuermindernd abziehen können.

Hinweis: Doch ist die Frage, ob nachträgliche Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können, nicht abschließend geklärt. Früher begründete der BFH seine Entscheidungen damit, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht steuerbar ist. Gleichwohl sollten Sie bei vergleichbaren Fällen Ihre weitere Vorgehensweise mit uns abstimmen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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