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Betriebsstättenverluste: Nur finale ausländische Verluste sind abzugsfähig

Erwirtschaften Sie als (inländischer) Steuerpflichtiger Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte, können Sie diese in der Regel nicht mit steuerpflichtigen positiven Einkünften ausgleichen. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem ausländischen Staat und der Bundesrepublik Deutschland, sind diese negativen - ebenso wie die positiven - Einkünfte im Inland üblicherweise steuerfrei. Der Europäische Gerichtshof sieht hierin grundsätzlich keine Benachteiligung von Auslands- gegenüber Inlandsverlusten. Nur wenn die Verluste "final" werden, also im Ausland endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansässigkeitsstaat insoweit ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ausländische Verluste aber nicht final sind, wenn sie aufgrund der Steuergesetze im Betriebsstättenstaat dort vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind. Final seien diese nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden könnten: beispielsweise bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, ihrer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung oder ihrer endgültigen Aufgabe. Nach Auffassung des BFH ist der - ausnahmsweise zugelassene - Abzug der Betriebsstättenverluste nicht im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung zu berücksichtigen, sondern in jenem, in dem sie final geworden sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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