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Hinterziehungszinsen: 6 % sind auch bei niedrigem Marktniveau zulässig

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Daher droht Sündern eine Fülle von Konsequenzen:

  • Die Steuer wird aufgrund der deutlich verlängerten Verjährungsfrist für bis zu 13 Jahre nacherhoben.
  • Auf den Nachzahlungsbetrag werden pro Monat 0,5 % Hinterziehungszinsen fällig, im Jahr also 6 %.
  • Es droht ein Strafverfahren, das gegen eine Geldauflage eingestellt werden kann, was wiederum Vorbestrafung und berufsrechtliche Folgen nach sich zieht. Bei höheren hinterzogenen Beträgen gibt es einen Strafprozess, der meist mit Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgeht.
  • Bei schweren Vergehen kommt der Steuersünder sogar ins Gefängnis, wobei in schlimmen Fällen bis zu zehn Jahren möglich sind.

Bei einer freiwilligen Selbstanzeige vor der Entdeckung entfällt die Bestrafung, sofern die Steuer auf die erklärte Hinterziehung sofort und vollständig entrichtet wird. So gewährt der Staat reuigen Bürgern die Möglichkeit, den Weg in die Steuerehrlichkeit zurückzufinden. Der Zeitraum für die Berechnung der Hinterziehungszinsen auf den verkürzten Steuerbetrag beginnt mit Eintritt der Verkürzung, also dem Datum des Steuerbescheids mit den lückenhaften Daten. Er endet mit Begleichung der Nachforderung beim Finanzamt.

Dabei ist die Höhe der Hinterziehungszinsen mit jährlich 6 % verfassungskonform, auch wenn das aktuelle Marktzinsniveau deutlich darunter liegt. Denn der Gesetzgeber darf den bei Steuerhinterziehern auszugleichenden Zinsvorteil aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung pauschalierend festsetzen, so dass kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorliegt.

Müssten die Finanzbeamten den konkreten Liquiditätsvorteil anhand des jeweiligen Markt- oder Basiszinssatzes ermitteln, führte dies wegen der Schwankungen zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Denn dann müsste in jedem Einzelfall für die Vergangenheit festgestellt werden, welche Zinssätze für welchen Zeitraum zugrunde zu legen sind.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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