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Alterseinkünftegesetz: Höhere Steuer auch für Rentennachzahlungen

Das Alterseinkünftegesetz beschert Ruheständlern seit 2005 einen massiven Einschnitt: Seither sind Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungseinrichtung mindestens zur Hälfte steuerpflichtig, anstatt - wie zuvor - mit dem günstigen Ertragsanteil von in der Regel 27 % erfasst zu werden. Dieser Nachteil betrifft auch Renten, die für vorangegangene Jahre ab 2005 nachgezahlt werden, obwohl sie bei rechtzeitiger Zahlung bis Ende 2004 mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert worden wären.

Das liegt daran, dass die 2005 eingeführte Neuregelung unabhängig davon gilt, ob die Rentenzahlungen auf den Zeitraum ab 2005 oder aber auf davor liegende Jahre entfallen. Denn auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen gilt das sogenannte Zuflussprinzip, nach dem Einnahmen steuerlich demjenigen Kalenderjahr zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. Besteuert werden die Zahlungen also unabhängig davon, für welche Jahre und aus welchen Gründen sie erfolgen.

Der Gesetzeswortlaut sieht eindeutig vor, die bis 2004 entstandenen Renten - und Rentennachzahlungen auch bei Zahlung ab 2005 - mit einem Anteil von mindestens 50 % der Steuer zu unterwerfen. Dies stellt weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot im Grundgesetz dar, noch ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Übergangsregelung zu schaffen, nach der für Rentennachzahlungen die günstigere Ertragswertbesteuerung fortbestehen bleibt.

Hinweis: Der auf die Nachzahlung entfallende Besteuerungsanteil ist tarifbegünstigt, daher ermäßigt sich die Einkommensteuer ein wenig. Diese Regelung für Abfindungen bei Arbeitnehmern wirkt sich nämlich auch auf Nachzahlungen von Ruhegehaltsbezügen und Renten aus. Voraussetzung ist eine Zusammenballung von Einkünften, die nicht dem vertragsgemäßen bzw. typischen Ablauf entspricht.

Zur ungünstigen Besteuerung von nachgezahlten Renten sind beim Bundesfinanzhof zwei Revisionen anhängig. Erhalten Sie auch Rentennachzahlungen, können Sie Ihren Fall also über einen ruhenden Einspruch offenhalten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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