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Steuerzinsen: BFH verneint Steuerpflicht von Erstattungszinsen!

Auf Steuererstattungen und verzögerte Auszahlung von Guthaben erhalten Sie Zinsen vom Finanzamt (Erstattungszinsen). So soll der Zinsnachteil, der Ihnen entstanden ist, mit jährlich 6 % auf den Rückzahlungsbetrag und unabhängig davon, ob die Finanzbehörde oder Sie die Verzögerung verursacht haben, ausgeglichen werden. Nachzahlungszinsen, die Sie bei einer verspäteten Steuernachzahlung leisten müssen, können seit dem Veranlagungszeitraum 2000 nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden. Gleichwohl fordert die Finanzverwaltung, Erstattungszinsen als steuerpflichtige Einnahmen zu versteuern. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat diese Auffassung vor kurzem in einem Urteil bestätigt.

Im Revisionsverfahren zur Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung - sowohl der eigenen als auch der des FG - entschieden: Zinsen, die das Finanzamt an Sie als Steuerpflichtigen zahlt, unterliegen bei Ihnen nicht der Besteuerung, soweit diese auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer entfallen. Im Umkehrschluss bestätigte der BFH, dass Zinsen, die Sie an das Finanzamt zahlen, zu den nichtabziehbaren Ausgaben gehören, wenn diese auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer entfallen.

Hinweis: Diese konsequente BFH-Entscheidung ist mit Blick auf die Steuergerechtigkeit zu begrüßen. Insbesondere bei Betriebsprüfungen kann es zu hohen Erstattungszinsen kommen, bei denen Sie sich auf die aktuelle Rechtsprechung beziehen sollten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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