Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wie werden GWG bis 1.000 EUR ab 2010 bilanzsteuerlich behandelt? Einlage ins Betriebsvermögen: Geänderte Bemessungsgrundlage für die Abschreibung Aktienverluste: Gewinnminderung in der Bilanz ist möglich Betrieblicher Schuldzinsenabzug: BFH bestätigt periodenübergreifende Ermittlung! Einnahmenüberschussrechnung: AfA kann nicht nachgeholt werden Anteile an Personengesellschaften: Veräußerung durch juristische Person ist gewerbesteuerpflichtig Gutscheine für Arbeitnehmer: Schon bei der Ausgabe fällt Umsatzsteuer an Gemischtgenutzte Immobilie: Wenn ein Gesellschafter einen Teil privat nutzt Umsatzsteuerliches Entgelt: Wann sind Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung Entgelt? Innergemeinschaftliche Lieferung: Wann kommt es auf die Nachweise nicht an? Falsche Angaben: Bereits ausgestellte Rechnungen können korrigiert werden Bereitstellungsentgelte: Warum Bereitstellungsentgelte nicht der Umsatzsteuer unterliegen Vorsteuervergütungsverfahren: Antragsfrist einmalig bis zum 31.03.2011 verlängert Private Pkw-Nutzung: Einklang beim Listenpreis für Umsatz- und Einkommensteuer Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wenn der Käufer den alten Mietvertrag nicht übernimmt Vorsteuerabzug: Wie gutgläubig darf ein Unternehmer sein? Geschäftsveräußerung: Ist eine Grundstücksübertragung auf den Organträger steuerbar? Aussetzung der Vollziehung: Finanzamt darf keinen Steueraufschub aufdrängen Vorlage von Originalbelegen: Kein Anspruch auf jederzeitige Rückgabe vom Finanzamt

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wie werden GWG bis 1.000 EUR ab 2010 bilanzsteuerlich behandelt?

Seit 2008 mussten geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bei Nettopreisen ohne Umsatzsteuer bis 150 EUR beim Erwerb, Herstellung oder Einlage zwingend sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Betrugen die Kosten für das Anlagegut zwischen 150,01 EUR und 1.000 EUR, musste zwingend ein Sammelposten gebildet werden, der auf fünf Jahre mit jährlich 20 % abgeschrieben werden konnte.

Ab 2010 haben sich die Regeln für die Abschreibung bei Preisen bis 1.000 EUR erneut verändert. Bei den Gewinneinkünften (Bilanz und Einnahmenüberschuss-Rechnung) existiert nunmehr ein Wahlrecht bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (neu oder gebraucht) des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen mit dem Teilwert (auch bei einer Betriebseröffnung) eingelegt werden.

Die Finanzverwaltung hat zu Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter und zum Sammelposten Stellung genommen. Nunmehr ist zwischen folgenden Alternativen zu unterscheiden:

1. Kosten für das Anlagegut von 0,01 EUR bis 150 EUR

Hier stehen zwei Alternativen zur Auswahl:

  • Die Kosten können nach der regulären Abschreibung (linear oder degressiv) über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
  • Alternativ können die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wahlrecht lässt sich für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen. Mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des Wirtschaftsguts gibt es keine weiteren Aufzeichnungspflichten.

2. Kosten für das Anlagegut von 150,01 EUR bis 410 EUR

Hier können sich Unternehmer zwischen drei Alternativen entscheiden:

  • Die Kosten können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wirtschaftsgut ist unter Angabe des Tags der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie der Kosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind.
  • Die Kosten können nach der regulären Abschreibung (linear oder degressiv) über die Nutzungsdauer abschrieben werden.
  • Die Kosten können in einem Sammelposten erfasst werden, der über fünf Jahre mit jeweils 20% abgeschrieben wird. Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen zwischen 150,01 und 1.000 EUR in Anspruch genommen werden.

3. Kosten für das Anlagegut von 410,01 EUR bis 1.000 EUR

Hier besteht die Option folgender Alternativen:

  • Die Kosten können nach der regulären Abschreibung (linear oder degressiv) über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
  • Die Kosten können in einem Sammelposten erfasst werden, der über fünf Jahre mit jeweils 20 % abgeschrieben wird. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen in dieser Preiskategorie in Anspruch genommen werden. 

Hinweis: Wie Sie sehen, hat der Gesetzgeber auch hier eine ziemlich komplizierte Regelung getroffen. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses für 2010 prüfen wir gerne für Sie, welche Alternative für Sie unter Berücksichtigung der Verwaltungsregelungen die günstigste ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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