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Berufsausbildung: Fahrten zur Präsenzuni zählen nur mit der Entfernungspauschale

Seit 2004 sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. fürs Erststudium nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt selbst dann, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen der Maßnahme und dem späteren Beruf besteht. Die Kosten können lediglich mit bis zu 4.000 EUR jährlich als Sonderausgaben abgezogen - nicht aber jahresübergreifend verrechnet - werden.

Handelt es sich um ein Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Erststudium, können die Aufwendungen - etwa für Semesterbeiträge, Büromaterial, Fachliteratur und Fahrten zur Hochschule - dagegen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.

Ob sich die Pendelstrecke zwischen Wohnung und Uni nach Reisekostengrundsätzen - mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer - absetzen lässt oder über die Entfernungspauschale - nur mit 30 Cent je Entfernungskilometer, also der einfachen Strecke -, entscheidet sich beim Vollzeitstudium danach, ob bzw. wo eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Diese ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit und kann

  1. bei einem Präsenzstudium die Universität und
  2. bei einem Fernstudium auch die Wohnung sein oder
  3. sich an ständig wechselnden Einsatzstellen befinden.

Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der Hochschule um eine ortsfeste, dauerhafte Einrichtung handelt, an der die Studien betrieben werden und die immer wieder aufgesucht wird. Da diese Voraussetzung bei der Alternative 1 gegeben ist, können die Fahrten zur Uni hier nur mit der Pendlerpauschale berücksichtigt werden. In den Alternativen 2 und 3 können sie dagegen nach Reisekostengrundsätzen abgesetzt werden.

Hinweis: Damit der Aufwand als vorab entstandene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden kann, muss ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus dem angestrebten Beruf bestehen. Dazu müssen Sie als Steuerzahler die Entstehung und berufliche Veranlassung der Kosten nachweisen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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